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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 124
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Bevor wir auf den gemeindeeigenen Aufgabenbereich zu sprechen kommen,
sei noch aufgezeigt, wie um die Mitte des 15. Jahrhunderts die Sitzverteilung
im Dorfgericht gehandhabt wurde. Die Belegstelle im Weistum der Dorfgemeinde
lautet: „Item der ZwÖlff des obgenanten gerichts sollend sin acht
im kirspel, die da sint beder unser gnedigen herrn, unsers gnedigen herrn
von Straßburg und unsers gnedigen herrn des pfalzgrafen, und sollent zwen
sin junckher Heinrich Röders, die da gehören gon Rodeck". Einer derartigen
Regelung lagen ganz offensichtlich die grundherrlichen Besitzverhältnisse
in der Kappelrodecker Dorfmark zugrunde. Stirbt einer der
Gerichtszwölfer, dann „sollent die obgenannten Zwölfer einen anderen
ziehen an des abgegangenen zwölfers stat under dem herrn, da der under
gehört hat".

Auf Initiative des Heimburgers oder des Bannwarts entscheidet das Kappelrodecker
Dorfgericht selbständig über das Zugrecht, über Feld- und Waldfrevel
, über die Abgrenzung von Allmende und Eigenbesitz, über Allmendnutzungen
, Gemeindefrondienste und Pfändungsfälle, über Feldbebauung
, Viehzucht, Wegbau, Holzhieb, Waidgang, Feuerlöschen, Begräbnisdienst
, die Versorgung des Dorfes mit Wasser und schließlich über die
Aufstellung einer Dorfwacht.

Vielfach werden in den Gerichtssitzungen Bußen und Strafen für widersetzliches
Verhalten einzelner Dorfgenossen im Bereich der aufgeführten alltäglichen
und ländlichen Aufgaben und Verhältnisse der Dorfbewohner
verhängt. Wenn z.B. ein Bürger sich der Aufforderung des Bannwarts widersetzt
, die Wege und Stege instand zu setzen, muß er dem Gericht zwei
Schillinge entrichten, oder wenn sich jemand weigert, beim Löschen eines
im Dorf ausgebrochenen Feuers mitzuhelfen, wird vom Gericht ebenfalls eine
Strafe von zwei Schillingen ausgesprochen.

Will ein „armann, der da in der burschafft sitzt", in Angelegenheiten der
dörflichen Einung Beschwerden vorbringen oder eine Klage gegen einen anderen
erheben, dann muß er sich mit der Bitte an den Heimburger wenden,
dieser möge einen Gerichtstermin anberaumen. Für den zur Verhandlung
festgesetzten Gerichtstag — es ist gewöhnlich der folgende Freitag oder
Sonntag — hat der Heimburger als Verhandlungsleiter sowohl den Kläger als
auch den Beklagten vor Gericht zu laden. Aus den vom Kläger vorgebrachten
Anschuldigungen und den vom Beklagten gegebenen Erwiderungen zieht
das Dorfgericht sodann die rechtlichen Schlüsse, die jedoch nie eigenmächtigen
Vorstellungen des Heimburgers entspringen dürfen, denn ausdrücklich
heißt es hierzu im Weistum: „ein Heimburger sol ouch nut thün oder lassen
one der Zwölffer wissen und willen".

Ausfluß des dörflichen Selbstverwaltungsrechts ist überdies die Bestellung
der niederen Dorfbediensteten wie des Bannwarts, der Hirten und des Mes-

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