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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 125
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ners. Alle zusammen werden mit dem Heimburger am Sonntag nach Weihnachten
für ein Jahr in der Dorfversammlung gewählt.

Wie aus dem Inhalt der hier wiedergegebenen Satzungen des Kappelrodecker
Weistums hervorgeht, stellt das Kappelrodecker Dorfgericht gegenüber
der mehr summarischen Zusammenfassung von „Zwing und Bann"
eine Einrichtung besonderer Art dar und kann nur als dasjenige Organ gefaßt
werden, das für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Rahmen
der kommunalen Selbstverwaltung sorgt und die genossenschaftlichen Rechte
und Pflichten der Dorfleute regelt. In dieser Funktion erfüllt es öffentlichrechtliche
Aufgaben, die jedoch beschränkt bleiben auf Fragen, die die dörfliche
Einung betreffen.

Kommen wir nunmehr zur Besprechung des zweiten, zeitlich etwas früher
abgefaßten Weistums, das landesherrlicher Provenienz ist. Wie ein Großteil
anderer Weistümer ist dieses völlig unsystematisch angelegt und bringt mehr
praktische Einzelheiten als einen logisch aufgebauten Text zum Kappelrodecker
Gerichts- und Verwaltungssystem. Aus diesem Grund ist es angebracht
, ergänzende Quellen — in erster Linie die Gerichtsordnung Bischof
Wilhelms III. von Straßburg für die Gerichte Kappelrodeck, Renchen, Sas-
bach und Ulm vom 4. September 1531 und die Frevelordnung Bischof
Albrechts von Straßburg vom 1. März 1480 für die genannten bischöflich-
straßburgischen Gerichte18 — hinzuzuziehen.

In den Satzungen des landesherrlichen Weistums tritt uns das eigentliche
Niedergericht von Kappelrodeck entgegen, das „die fryheit hett . . . von
minem gnedigen hern (von Straßburg)". Dieses Herrschaftsgericht unterscheidet
sich vom Dorfgericht nicht nur in der sachlichen Zuständigkeit,
sondern auch darin, daß es das Gericht des Landesherrn für einen Gerichtssprengel
ist, der sich nicht nur auf die Kappelrodecker Dorfmark beschränkt
: „Item man spricht ouch zü dem Rechten, datz das obgenante
gericht unsers gnedigen hern von Straßburg geet untz in den Ringelbach
zü der lachen mit allem rechte, also es her ist kommen". Wir stoßen hier
also zum ersten Mal auf die um das Jahr 1400 geschaffene Einteilung des
bischöflich-straßburgischen Herrschaftgebietes Oberkirch in sechs Gerichtsbezirke
. Alleinige Gerichtsinstanz innerhalb des Gerichtsbezirks Kappelrodeck
ist das dortige Gericht. Unmißverständlich wird dies mit folgendem
Passus zum Ausdruck gebracht: „kein fremder stap (= Gerichtsstab) söl
in das vorgenante gericht gon, wonn einer den sinen zü süchen".

Inhaber des Gerichtsstabes und damit höchster herrschaftlicher Gerichtsbeamter
in Kappelrodeck ist der Schultheiß. Er wird im Gegensatz zum Heimburger
nicht von den Dorfgenossen gewählt, sondern jeweils vom Straßburger
Bischof ernannt.19 Beim Antritt seines Amtes muß er einen Diensteid
ablegen, in dem er verspricht, dem Bischof und dem Hochstift Straß-

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