Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 126
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bürg nach bestem Wissen und Vermögen ,,getrew und holde zü sein" und
die mit seinem Amt verbundenen Pflichten und Aufgaben zum Wohl der Untertanen
des Gerichtsbezirks Kappelrodeck zu erfüllen.

Im Bereich der bußfähigen Strafrechtsfälle obliegt dem Schultheißen die
Pflicht, für die Festnahme des Delinquenten Sorge zu tragen, die Funktion
des Untersuchungsrichters wahrzunehmen und nach Abschluß der Vorerhebungen
durch den Gerichtsboten das sogenannte Zwölferkollegium zu berufen
, sodann bis spätestens zum Inkrafttreten der Frevelordnung Bischof
Albrechts im Jahre 1480 am Gerichtstag als Kläger aufzutreten und schließlich
nach der Urteilsfällung durch die zwölf Schöffen die Ausführung und
Vollstreckung des Urteils zu überwachen.

Wird ein Zivilprozeß angestrengt, dann ist der Kappelrodecker Schultheiß
angehalten, der klagenden Partei, die frühestens seit dem Jahre 1480 ihre
Anschuldigung selbst vor Gericht begründen darf, den Gerichtsstab nicht zu
versagen, in der Verhandlung den Vorsitz zu fuhren, gegen jedermann eine
unparteiliche Haltung einzunehmen und die ,,parthyen im Rechten zu förderen
". Außerdem ist ihm strengste Schweigepflicht über alle gerichtlichen
Vorgänge auferlegt.

Der administrative Pflichtenkreis des Kappelrodecker Schultheißen erstreckt
sich im wesentlichen auf das Finanzwesen. Unter anderem muß er über die
Einnahmen, Ausgaben und Frevelgelder ,,zu jeder zytt one Verzug unserm
Schaffner verzeychen gebenn oder anbringen".

Nicht zuletzt ist der Schultheiß mit der Ausübung der Polizei im Gerichtsbezirk
Kappelrodeck betraut. Dies geht aus folgender Bestimmung hervor:
,,Sy (= Schultheiß und Gerichtsbote) sollenn auch tag und nacht guet acht
habenn, alles, das von unsern wegen (d. h. von Bischofs wegen) gebotten
unnd verbotten, das selbig jederzytt gehalten unnd nit verachtet werde". Mitunter
hat der Schultheiß auf diesem Gebiet Befehle und Entscheidungen des
bischöflich-straßburgischen Oberamtmanns von Oberkirch auszuführen.

Ebenso wie der Schultheiß leisten die Gerichtsschöffen dem Straßburger Bischof
einen Amtseid. Dieses für die Urteilsfällung maßgebende Kollegium
ist im Gerichtsbezirk Kappelrodeck identisch mit den ständigen Urteilsfindern
im genossenschaftlichen Dorfgericht von Kappelrodeck, denn in der
neuen Dorfordnung für Kappelrodeck vom 8. Januar 155020 heißt es, daß
,,ußerthalb unßers Schultheißen daselbst auch ein heimburger undt zwölff
Richter an dem Bawren gericht sein . . . sollen".

Zu den Amtspflichten der „Zwölfer" — wie die Gerichtsschöffen allgemein
genannt werden — gehört einmal, den Gerichtssitzungen nicht unentschuldigt
fernzubleiben, zum andern „gleich dem armen als dem Reychenn gerechte
(zu) urtheyln nach irer pestenn verstentnüß", gerichtsinterne

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