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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 127
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Verhandlungen und Beschlüsse , ,vor gerichtlicher ereffnung niemants effnen
oder davor warnen, sunder in geheim unnd verschwygenn haltenn" und sich
den Mehrheitsentscheidungen des Gerichts zu fügen.

Als Entgelt für die Ausübung richterlicher Funktionen erhalten die 12 Schöffen
jährlich vier Schillinge aus der Hand des Kappelrodecker Schultheißen.

Nach den Gerichtspersonen sollen nun noch das Gerichtsverfahren und die
Kompetenzen des Kappelrodecker Gerichts dargestellt werden, das im Spätmittelalter
in Ermangelung eines geeigneten Raumes im Gemeinde- oder
Rathaus jeweils in einem Wirtshaus tagte. In der Zivil- und Strafrechtspflege
war ursprünglich nur dem Schultheiß und dem Gerichtsboten das Recht vorbehalten
, an diesem Tagungsort strafwürdige Taten anzubringen und dort
auch als Ankläger aufzutreten. Im landesherrlichen Weistum heißt es nämlich
, ,,daz nieman zü rügen hat, wonn der Schultheiß und der bott des ob-
genanten gerichts". Diese Bestimmung hat sich auf Dauer nicht zu halten
vermocht, wie die erwähnte Frevelordnung Bischof Albrechts vom l. März
1480 zu erkennen gibt: „Zum ersten, das nü hinfür in den vier obbestimpten
gerichten (= Kappelrodeck, Ulm, Sasbach und Renchen) die Rüge durch
und durch gen und von menglichen und alle inwonern gescheen sol by iren
geschworenem eyde".

Der klagenden und beklagten Partei ist es grundsätzlich freigestellt, sich in
der Gerichtsverhandlung eines Fürsprechers zu bedienen, der dann vor Gericht
als ihr Rechtshelfer und Wahrer ihrer Interessen aufzutreten hat. In
Wirklichkeit muß dieser Interessenvertreter aber auf die Feststellung des
wahren Sachverhaltes bedacht sein, was daraus hervorgeht, daß er dem Bischof
von Straßburg schwört, die Parteien und die Sachen, die er annimmt
oder die ihm anbefohlen werden, unbefangen und unparteiisch zu verteten
und ,,kein falsch, unrecht oder geverlich verlengerung zu gebrauchenn,
noch mit den partheyen keinerley fürgeding umb einiche theyl, wenig oder
vil, an der sach zu machenn".

Die Urteilsfällung steht durchweg den zwölf Geschworenen zu, die nach
Mehrheitsbeschluß einen Spruch fällen, gegen den niemand, auch nicht der
Schultheiß, etwas vornehmen darf.

Will ein „Gast", d.h. einer, der nicht unter den Untertanen des Gerichtssprengeis
lebt und auch keine Steuer, Fron und Dienste abstattet, ein Gericht
„begeren, so söl man im mit einer schöppen richten", was nichts anderes
bedeutet, als daß der um einen Gerichtsentscheid nachsuchende Gast sich
das Gericht kaufen muß, wobei er an jeden der 12 Richter einen Schilling
zu entrichten hat.

Von den im Rügeverfahren vor Gericht gebrachten Anschuldigungen und
Vergehen kann das Kappelrodecker Gericht in der obengenannten Besetzung

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