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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 128
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nur die leichteren Fälle behandeln, die „hohenn frevel und malefiz thatenn"
entziehen sich der Entscheidungsgewalt des Niedergerichts und werden dem
Hochgericht zugeteilt, das meistens unter dem Vorsitz des Oberkircher
Oberamtmanns steht. Deutlich wird dies in der schon mehrfach erwähnten
Frevelordnung Bischof Albrechts vom Jahre 1480 belegt.

Zum Aufgabenkreis des bischöflich-straßburgischen Niedergerichts Kappelrodeck
gehören außer den richterlichen Befugnissen auch Verfügungsrechte
im Dorfraum von Kappelrodeck, wie die Aufsicht über die öffentlichen Straßen
und Gewässer, Vorschriften für die Handhabung der Jagd, die Überwachung
von Maßen und Gewichten, Anweisungen für die Metzger und
Bäcker.

Nicht zuletzt obliegt dem Schultheißengericht von Kappelrodeck die Aufgabe
, das Dorf Kappelrodeck sowie den gesamten Gerichtsbezirk als Friedensbereich
zu erhalten. Diese Aufgabe kleidet die neue Gerichtsordnung
Bischof Wilhelms III. vom Jahre 1531 in folgende Worte: ,,Item, wen sich
uneynigkeyt erhept, so sollenn ein Schultheiß, die gerichts lüth, gerichtsbot-
ten unnd sonst meniglich friden gebietenn unnd soll solicher fridenn bey
pene (= Strafe) fünff pfund pfennig gehaltenn werdenn".21

Aus Vorstehendem ist zu ersehen, daß das bischöfliche Herrschaftsgericht
unter dem Vorsitz des Schultheißen sich wichtige Zweige der dörflichen Verwaltung
vorbehält, für die anderwärts das genossenschaftliche Dorfgericht
zuständig ist.22 Die prozessuale Stellung des Niedergerichts bringt also eine
Verbindung herrschaftlicher und genossenschaftlicher Elemente mit sich.
Diese Doppelfunktion des Dorfes und seiner Beamten spiegelt sich nicht nur
in den organisatorischen Einrichtungen wider, sondern auch auf dem Gebiet
der Rechtssetzung.

Der Bereich der dörflichen Einung, in dem es um Gebot und Verbot im
Dorf, in Feld und Wald geht, unterliegt zumindest noch im 15. Jahrhundert
dem Überwachungsrecht der Kappelrodecker Dorfgemeinde. Aufgrund dieses
Sachverhaltes verwundert es nicht, daß das oben besprochene Weistum
aus der Mitte des 15. Jahrhunderts ohne Mitwirkung des Bischofs als Dorfherrn
von der Kappelrodecker Dorfgemeinde selbst konzipiert wurde. Der
Bischof behält sich zum genannten Zeitpunkt nur die Rechtssetzung für das
Kappelrodecker Niedergericht vor, über das er jedoch Einfluß auf die Fortbildung
des dörflichen Rechts gewinnen kann. Das Recht der Dorfgemeinde
, die Rechtssetzung in Fragen der dörflichen Einung vorzunehmen, geht
spätestens im 16. Jahrhundert auf den Landesherrn über. Dadurch wird aus
dem Genossenschaftsrecht ein Verordnungsrecht, d.h. an die Stelle der
rechtssetzenden Funktionen der Dorfgenossen tritt nach und nach die verordnende
Tätigkeit des Bischofs von Straßburg. Den Beleg hierfür liefert die
am 8. Januar 1550 von Bischof Erasmus von Straßburg erlassene ,,neuwe

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