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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 166
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0166
Es wird beschrieben: . . .ein adelig Haus, darin 1 Saal, 3 Stuben, 5 Kammern
, 2 Küchen, 2 Fruchtkästen, 2 Keller, ein großer Hof, darin ein guter
Brunnen, 2 neue große und kleine Tore samt Dielenwand. Eine große lange
Scheuer mit Ziegeln bedeckt, darin 2 Tennen zum Dreschen, eine große und
eine kleine Fruchtbühn, ein großer Stall für 10 Pferde, Schweine-, Hühner-
und Entenställe, alle nebeneinander." Ferner: ,,. . . ein Meierhaus, darin
ein Stub, drei Kammern, 1 Küche, 1 Backofen, 1 Fruchtbühn, 1 Heubühn,
3 Ställe, 1 Schopf. Ein guter Baum- und Grasgarten ziehet sich fast um das
ganze Haus herum. Ferner eine neue Hütt im Freistetter Werth, darin 1 Stub,
1 Kammer, 1 Backofen, 1 Schweinestall . . ."

Nach einer beim GLA Karlsruhe befindlichen Urkunde kaufte der aus einer
elsässischen Adelsfamilie stammende Junker Daniel von Ebold 1596 von
dem Straßburger Bürger und Wolfswirt Daniel Gesner das im Gewann Tiefental
gelegene Rittergut. Daniel von Ebold wurde mit Sitz und Stimme zur
Ortenauer Rittertruhe berufen und hatte diesen Sitz bis zu seinem Tode im
Jahre 1610 inne.

1598 erwarb Daniel Ebold von dem Grafen Philipp V. zu Hanau-Lichtenberg
,, . . . 136 Acker Velds und 4 Tagwerke Matten im Gewann Freistett gelegen
. . ." im Tausch gegen seine Anteile an einem Bergwerk in ,,Marienkirch"
(Markirch im Elsaß) und vergrößerte damit sein Anwesen ganz erheblich.

Im selben Jahr am 10. Juli 1598 bestätigte Graf Philipp V. den Kauf des Rittergutes
durch Daniel von Ebold und genehmigte dem Junker auf dessen
,, . . . vielfältiges, ehrfürchtiges und unterthänigstes Bitten kraft dieses
Briefes, daß er in Freistett im Amte Lichtenau wohnen und daselbst einen
freiadeligen Besitz haben, aller Steuern und Frohnden dispens auch jeglicher
bürgerlichen Beschwerden frei bleiben soll. Ausser was Ebold künftig
an Häusern, Ackern, Wiesen und Matten kaufen oder sonst an sich bringen
würde, und daß er für solche Güter sämtliche Steuern, Entgelte, Zehnten
und andere drauf ruhende Beschwerden haben soll in gleichem Maße wie
sein voriger Besitzer . . ."

Weiter wird berichtet:

,, . . . dass er nicht und niemand sonst das kleine Waidwerk treiben, Füchse
und Hasen hetzen, jagen und schießen, auch nicht in Garnen Feldhühner
fangen und sich des hohen schwarzen und roten Wildbret mit höchstem Ernst
enthalten soll . . .", also kein Jagdrecht haben soll.

Graf Philipp hatte sich in diesem Brief außerdem vorbehalten: ,, . . . dass,
wenn in künftiger Zeit über kurz oder lang unsere Unterthanen Forderungen
an Ebold oder seine Erben oder sein Gesinde gewinnen würden, oder dass
sie sollten schuldig sein, daselbst von unseren Ambtsleuthen in Lichtenau
und sonst niergends gütlich oder rechtlich bereinigt werden soll." (Gerichtsstandsklausel
).

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