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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 191
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0191
,.Von dem dreibännigen Punkt 91 ziehet die Grenze in der nämlichen Richtung (wie 90-91)
bis zu dem Punkte Nr. 92, welcher von dem vorhergehenden 2116 m 5 dm entfernt ist und
scheidet die Banne von Offendorf und Scherzheim, die alle beide an dem Punkt Nr. 92 endigen
und deren ersterer (Offendorf) sich von Nr. 89 bis zu Nr. 92, der andere (Scherzheim)
von Nr. 91 bis Nr. 92 erstreckt. An diesem Punkt fangen an der Bann der französischen Gemeinde
Herrlisheim und jener der badischen Gemeinde Lichtenau. Von diesem vierbännigen
Punkte Nr. 92 ziehet die Grenze noch fortwährend in derselben Richtung."14

Der Ersatz der Noblatschen Grenze durch eine einfachere (ein Grenzstein
an Stelle von 10!) mußte zwangsweise ein teilweises Abschneiden bisherigen
Eigentums (und das Gegenteil) mit sich bringen. Das erforderte einen gerechten
Geländeaustausch oder auch Kauf bzw. Verkauf. Die Beilage 2 zum
Grenzvertrag faßt alle aus diesem Grund beschlossenen Maßnahmen zusammen
. Als Beispiel wähle ich den Ausgleich zwischen Offendorf und Scherzheim
:

„Die französische Gemeinde Offendorf tritt ab an die badische Gemeinde Scherzheim Theile
der Gelände im sogenannten Wittengraben und Roßmörder, welche rechts der festen Grenze
liegen, mit einem Flächeninhalt von 11,55 Hektares, und welche diese letztere Gemeinde erhalten
soll als Tausch gegen ein Gelände, von welchem im folgenden Artikel die Rede ist.
Die nämliche Gemeinde Offendorf erhält eine Geldentschädigung für das Gelände im sogenannten
Rohrkopf von einem Flächeninhalt von 6,40 Hektares, welches unter jenem Gelände
begriffen war, das sie von der Gemeinde Scherzheim erhalten sollte als Tausch gegen das im
vorstehenden Artikel erwähnte Gelände".

Kaum hatten sich die badischen Gemeinden in die neuen Besitzverhältnisse
eingelebt, griff der badische Staat nach ihrem rechtsrheinischen Eigentum.
Nach einem 1856 beschlossenen Gesetz mußten die Rheingemeinden das
Rheinvorland an den badischen Staat abtreten. Der Artikel 2 dieses Gesetzes
beschreibt das enteignete Gelände folgendermaßen: „Das Vorland besteht
aus der Fläche zwischen der Uferlinie des normalen Flußbetts und einer
dreihundert Fuß (— 90 Meter) von derselben landeinwärts parallel mit ihr
gezogenen Linie." Eine Entschädigung wurde in der Regel nicht gewährt mit
dem Hinweis auf die seit 1838 eingetretenen Verlandungsgewinne.15 Diese
Gewinne hingen mit der Tatsache zusammen, daß durch die Stromregulierung
die Gesamtwasserfläche des Stromes mit seinen Nebenarmen kräftig
abnahm. Zu den 8 badischen Gemeinden, die entschädigt wurden, gehörte
Scherzheim. Diese Gemeinde hatte beim Durchstich südlich der Renchmün-
dung für einen Geländeverlust von 14 Morgen auf dem Beilenkopf nur 200
Gulden erhalten. Der Staat hält diesen Betrag jetzt für zu gering und zahlte
deshalb Scherzheim für das Vorland 1300 Gulden.16 Der rechtsrheinische
Uferbesitz der elsässischen Gemeinden blieb natürlich unangetastet. Frankreich
seinerseits unternahm nichts Entsprechendes. Nach Angaben der elsässischen
Wasserbauverwaltung begnügte sie sich nach Zahlen von 1901 mit
einem Streifen von 11—12 Meter (ausgerechnet nach dem staatlichen
Flächenanteil an den linksrheinischen Gemarkungsteilen von Scherzheim,
Lichtenau und Graueisbaum).17 Die badischen Rheingemeinden haben sich
mit der Verstaatlichung des Rheinvorlandes nie abgefunden. Die Diskussion

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