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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 192
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darüber entstand von neuem bei den Entschädigungsverhandlungen nach
dem 1. Weltkrieg. Aber erst etwa 100 Jahre nach der Vorlandabtretung bahnte
sich eine Lösung an. Am 23. 3. 1959 beschloß die Regierung von Baden-
Württemberg, den Rheingemeinden von Auenheim bis Au a. Rh. das Rheinvorland
zum Kauf zum Verkehrswert anzubieten. Innerhalb von 2 Jahren
machten 17 Gemeinden von diesem Angebot Gebrauch.18

Um diese Zeit (1856) war die Rheinkorrektion schon so weit fortgeschritten,
daß die neuen Ufer zum Teil schon fertig, zum andern Teil bereits schon zu
erkennen waren (siehe Rheinkarte von 1852). Diese Tatsachen bewirkten bei
den Uferstaaten und bei vielen beteiligten Gemeinden einen Bewußtseinswandel
. Der wichtigste Grund zur Schaffung zweier Grenzen, der variable
Stromverlauf, würde für alle Zukunft wegfallen. Eine Insel, die jetzt jenseits
des Stromes liegt, würde nie mehr durch eine Talwegänderung diesseits
des Rheins zu liegen kommen. Diese Erkenntnis mußte das Interesse an
einer solchen Insel durch den jeweiligen Überrheiner stark vermindern, ihr
Preis auf dem Grundstücksmarkt würde fallen. In der richtigen Erkenntnis
dieser Stimmungslage schlössen die beiden Uferstaaten im Jahre 1857 eine
Konvention, in deren 3. Artikel es heißt:

,, . . . es ist wünschenswert, daß die beiderseitigen Gemeinden zukünftig kein Grundeigentum
auf dem gegenüberliegenden Ufer besitzen und das gegenseitige Versprechen niederlegten
durch die Ortsbehörden (administrations locales) dahin wirken zu wollen, daß auf
gütlichem Wege durch Tausch oder Verkauf ihr Liegenschaftsbesitz auf das Gebiet des
Hoheitsstaats beschränkt werde."19

Sicher hat bei dieser Entscheidung auch der Wunsch der Verwaltungstechniker
mitgesprochen, sich im eigenen Hoheitsgebiet nicht von ausländischen
Gebietskörperschaften in Verwaltungsdinge hineinreden zu lassen.

Die Weiterentwicklung der Probleme um die Rheinbanngrenze möchte ich
nun am Beispiel der Gemeinden des von mir gewählten Rheinabschnitts zwischen
Freistett und Greffern behandeln. Ich beginne mit dem Überrheinischen
Gemeindeeigentum auf dem rechten Rheinufer nördlich der (heutigen)
Staustufe Gambsheim (Brückenkopf Freistett), gehe auf diesem Ufer nach
Norden bis Greffern, wechsle dort auf das linke Ufer über und verfolge in
südlicher Richtung weitergehend das Eigentum badischer Gemeinden bis
auf die Höhe der Renchmündung.

Das rechtsrheinische Gemeindeeigentum der elsässischen Gemeinden Offendorf
, Drusenheim und Dalhunden

Offendorf

Das rechtsrheinische Eigentum der elsässischen Gemeinde Offendorf wird
begrenzt durch die geraden Verbindungslinien der Grenzstein Nr. 89-90-91

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