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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 193
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und das rechte Rheinufer. Dieses Areal hat die Form einer Keule mit dem
dicken Ende im Norden. Der spitz zulaufende Süden besteht aus „Gesträuch
und Kiesbänken" und wird von „französischen Privaten" durch die badische
Wasser- und Straßenbaudirektion in den Jahren 1860 und 1862 in zwei
Stücken zu jeweils ca. 7 Hektar gekauft.20 Der badische Staat wollte mit
diesem Kauf das Rheinvorland ergänzen. Der landwirtschaftlich nutzbare,
wertvolle Nordteil (Wiesen!) mit einer Größe von 95 Morgen (= 34,62 ha)
wurde am 30. 12.62 in öffentlicher Versteigerung von dem Straßburger Bürger
Benjamin Levi erworben.21 Er umfaßte die Fluren mit dem Namen Mittelgrund
und Fahrkopf. Die Pächter dieser Wiesen werden in der Mehrzahl
Helmlinger gewesen sein, die die kürzeste Zufahrt zu dem besagten Gelände
hatten. Deshalb interessierte sich die Gemeinde Helmlingen dafür, und es
gelang ihr, die 34,62 Hektar am 13.5. 1882 von B. Levi zu erwerben.22 Es
ist hier festzuhalten, daß alle Verkäufe des besprochenen Offendorfer Gemarkungsteils
im Grundbuch Freisten registriert wurden. Deshalb zahlte
Helmlingen bis 1885 für dieses Gelände die Umlage an Freisten. In diesem
Jahre gelang es, den Anschluß dieses Areals an die Helmlinger Gemarkung
zu bewirken. Daß diese Wiesen 20 Jahre lang B. Levi gehörten, davon ist
bis heute eine Spur vorhanden. Die Helmlinger nennen sie die „Judenmatten
". Die Aufnahme dieser Wiesen in die Helmlinger Gemarkung hat den
Anlaß zu einigen Mißverständnissen gegeben. Der Begriff der Gemeindegemarkung
war nämlich durch den Grenzvertrag von 1840 besetzt, und bei der
eben besprochenen Angliederung hätte man besser nicht von der Gemarkung
, sondern vom Gemeindeverwaltungsbezirk gesprochen.

Diese Verwechslung hatte schon viel früher in Freisten Verwirrung gestiftet.
Als die badische Wasserbauverwaltung in den Jahren 1860 und 1862 den
südlichen Teil des überrheinischen Gemarkungsteils von Offendorf (15,58
ha) kaufte und der Kauf in Freisten registriert wurde, glaubten die Freistetten
in diesem Gebiet fischen zu dürfen. Die Offendorfer Fischer, allen voran
Louis Nonn, wollten aber dort wie bisher fischen. Die badische Verwaltung
hatte die Idee, die Fischereirechte grundsätzlich an das Eigentumsrecht zu
koppeln. Das Amt Kork wandte sich mit diesem Vorschlag an den Präfekten
zu Straßburg. Die Kaiserlich französische Regierung lehnte aber jede Änderung
der Bestimmungen, die mit der Rheinbanngrenze verbunden waren,
ab, ist aber bereit in diesem Falle auf die Fischereirechte zu verzichten
(25.5.1866).23 Mit einem Beschluß vom 29. 12. 1866 entscheidet der Prä-
fekt, daß aus dem Offendorfer Fischereibezirk 2 „die rechten Altrheine, in
die man mit dem Nachen einfahren kann, ausgenommen werden, so daß den
Offendorfer Fischern die Ausübung in diesem Falle nicht mehr zusteht".24
Es ist hier festzuhalten, daß offenbar die Bestimmungen des französischen
Fischereirechts damals mit dem badischen übereinstimmten, in dessen § 1
es heißt: „Die Fischerei steht zu in schiffbaren Flüssen, als deren Bestandteil
Altwasser, Gießen und dergleichen gelten, solange sie ihren Zufluß vom

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