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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 195
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0195
An dieser Stelle sei mir ein Rückblick auf die badisch-französische Konvention
von 1857 erlaubt. Der von den beiden Uferstaaten ausgedrückte Wunsch
hinsichtlich des überrheinischen Gemeindebesitzes ist von Offendorf erfüllt
worden. Von den Gemeinden, die in dem von mir gewählten Rheinabschnitt
überrheinischen Grundbesitz ihr eigen nannten, hat nur eine an ihrem Eigentum
festgehalten. Die übrigen haben sich wie Offendorf verhalten und
ihren Grundbesitz an die jeweiligen Überrheiner verkauft. Das Ziel von
1857 wurde fast ganz erreicht und zwar nicht durch politischen Druck, sondern
in voller Freiheit der Beteiligten, so daß keinerlei Bitterkeit zurückblieb
.

Nach dem günstigen Echo des Appells von 1857, dem Abschluß der Rheinkorrektion
(der Talweg bleibt für immer fest!) und nach 1871 durch den Wegfall
der Hoheitsgrenze waren drei wichtige Pfeiler des Vertragswerkes von
1840 weggefallen. So begannen sich im Jahre 1887 in der badischen Verwaltung
Stimmen zu erheben, die sich für eine Revision des Vertrages aussprachen
.29 Diese Stimmen wurden während des nächsten Jahrzehnts immer
lauter, so daß sich am 11. und 12. Oktober 1900 in Baden-Baden eine neunköpfige
Kommission von hohen Beamten von Straßburg und Karlsruhe traf
und nach einer Lösung suchte.

Die Konferenz führte aber nicht zu einer vollen Vereinbarung. Nur auf eine
kleine Konzession einigte man sich: Es kann ein Gemarkungsteil der Gemarkung
des Hoheitsstaates zugeteilt werden. Das war für den Fall gedacht,
wenn eine Eigentümergemeinde keinerlei Interesse an ihrem überrheinischen
Gemarkungsteil mehr hatte. Nur so läßt sich die Aktennotiz erklären,
nach der es 1920 nur noch 3 elsässische Gemeinden gab, die zwar kein
Grundeigentum, aber noch Jagdrechte in Baden besaßen. Andere elsässische
Gemeinden hatten nach dem Verkauf ihres Geländes auch das Jagdrecht abgetreten
.30

Die Diskussionsergebnisse der Baden-Badener Konferenz waren schriftlich
niedergelegt und wurden am Anfang alle 6 Monate, später nur noch einmal
im Jahr den zuständigen Referenten vorgelegt. Mit der letzten Wiedervorlage
im Jahre 1908 verlief dieser wenig erfolgreiche Versuch im Sand.31 Der
Kummer mit der Praxis des Grenzvertrags von 1840 war doch nicht so gravierend
, daß eine Revision konsequent verfolgt worden wäre. Die Verwaltungen
in Staat und Gemeinden hatten sich arrangiert. Der Vertrag erlebte
10 Jahre vor seinem praktischen Ende eine letzte Stabilisierung. Zu seinen
Befürwortern zählten insbesonders die Gemeinden mit großem überrheinischen
Eigentum, und die wollte niemand hängen lassen.

Drusenheim und Dalhunden

Entsprechend der früher geäußerten Absicht werden wir uns nach Abschluß
der Darlegungen über das „rechtsrheinische Offendorf' auf dem rechten

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