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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 201
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0201
Staatsgemarkung Gailing geschlagen. Sie wurde der Helmlinger Gemarkung
angegliedert. Die beiden beschriebenen überrheinischen Gemarkungsteile
waren nach dem Stand von 1901 ganz im Besitz elsässischer Privatleute.
Trotz der geringen Ausdehnung des Helmlinger Areals links des Rheins wissen
die Helmlinger heute noch zu berichten, daß in früheren Zeiten bei Futtermangel
die Leute mit dem ,,Drubord" über den Rhein fuhren, um in
ihrem Wald" Gras zu schneiden.

Scherzheim

Nun zu der Gemeinde, die wir übersprungen haben, weil sie unter den zu
behandelnden Gemeinden einen Sonderfall darstellt. Es geht um Scherzheim
. Nach dem Grenzvertrag von 1840 wird sein überrheinischer Gemarkungsteil
von folgenden Grenzen umschlossen: Von der Kirchenlinie
RM 92 S vom Grenzstein 92 zum Kirchturm Scherzheim bis zum linken
Rheinufer, im Westen gegen den Gemeindewald Offendorf durch die Linie
Steine 91-92, im Süden durch die Linie RM 91 S vom Stein 91 zum Kirchturm
Scherzheim bis zum linken Rheinufer, im Osten durch den vollen
Rhein. Die Akten über dieses Areal schließen im Gemeindearchiv Scherzheim
erst am 23. Juli 1948. Das ist eine längere Geschichte, als wir sie bei
allen Nachbarn antreffen, und diese soll uns jetzt beschäftigen. Fast wäre
diese Geschichte aber ganz schnell zu Ende gewesen. Denn im Jahre 1867
schien es dem Bezirksamt Kork „bedenklich . . . auf französischem Gebiet
Grundeigentum liegen zu lassen". 48 Der Gemeinde Scherzheim wurde
empfohlen, bei passender Gelegenheit diesen Grundbesitz zu veräußern. Zu
diesem Zweck wurde der Bezirksförster Steiglehner beauftragt, eine Wertabschätzung
des fraglichen Rheinwaldes vorzunehmen. Er kam zu einem
Schätzungsbetrag von 40100 Franken (August 1868).49 Aber die Kaufverhandlungen
mit verschiedenen Kaufliebhabern von Straßburg, Bischweiler
und Offendorf führten zu keinem annehmbaren Resultat. Der Versuch im
Sinne der Konvention von 1857 war also fehlgeschlagen. Drei Jahre später
war durch den Frankfurter Frieden (1871) die Hoheitsgrenze, die den Besitz
problematisch machte, wegfallen, und der Bezirksförster Steiglehner machte
sich jetzt mit Eifer daran, ein Gutachten über die rationelle Bewirtschaftung
der Scherzheimer überrheinischen Waldungen auszuarbeiten (fertiggestellt
im April 1873).5(1 Durch diese ausführliche und übersichtliche Arbeit sind
wir bestens informiert über den damaligen Zustand und die Probleme dieser
Wälder. Diese unterlagen der „Flußbaudienstbarkeit", d.h. zur Sicherung
der Ufer wurde in ihnen von Staats wegen Faschinenholz gehauen. Dadurch
ist der Faschinenwaldbetrieb geboten. Das hatte auch zur Folge, daß nach
Artikel 13 des Grenzvertrags von 1840 jede Holznutzung der vorherigen Genehmigung
durch die Straßburger Rheinbaubehörde bedurfte. Wenn der o. a.
Grenzvertrag nach 1871 auch völkerrechtlich nicht mehr bindend war, so galt
er doch weiterhin als Rechtsgrundlage.

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