Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 208
(PDF, 111 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0208
rungen über Scherzheim sind trotz meiner ständigen Bemühungen, mich auf
das Wesentliche zu beschränken, relativ umfangreich geworden. Was ich
aber über Scherzheim berichtete, dürfte — pars pro toto — mehr oder weniger
auch für die anderen fünf Gemeinden der Ortenau gelten, die linksrheinisches
Eigentum verloren.71 Zum Schluß sei mir noch ein Wort der Erinnerung
an den Bürgermeister Hans Kientz von Scherzheim erlaubt. Es ist
die persönliche Tragik dieses Mannes, daß er in seiner Dienstzeit sowohl die
Vergrößerung des Roßmörders (1894) wie auch die Liquidation desselben
(1919—1929) als Amtsträger zu vollziehen hatte. Einen Vorwurf, er habe dabei
nicht das Bestmögliche getan, kann man ihm nicht machen.

Während der Vertrag von Luneville ein überrheinisches Gemeindeeigentum
für beide Rheinseiten vollkommen ablehnt, beließ der Grenzvertrag von
1840 überrheinisches Gemeindeeigentum jeder Art zu. Dieser Vertrag, der
im Zentrum meines Themas steht, wurde im Jahre 1925 von einem neuen
Grenzvertrag abgelöst.72 Der Artikel 32 dieses Vertrags bestimmte
,, ... die Aufhebung der französischen Banngebiete auf deutschem Boden
und der badischen Banngebiete auf französischem Boden, und das Erlöschen
der ehemals mit diesen Banngebieten verbundenen Rechte öffentlichrechtlicher
Art . . ." Damit war der Eigentumsverlust von 4481 Hektar der
betroffenen badischen Gemeinden besiegelt. Das Eigentum der elsässischen
Gemeinden auf badischer Seite wurde nicht angetastet, aber auf Wunsch der
deutschen Regierung setzte sich Frankreich bei den entsprechenden elsässischen
Gemeinden für den Verkauf dieses Eigentums an badische Gemeinden
ein. Zwei Gemeinden (Blodelsheim und Beinheim) kamen diesem Ersuchen
nach und verkauften. Nur drei elsässische Gemeinden hielten an ihrem überrheinischen
Eigentum fest (Münchhausen mit 166,78 ha, Mothern mit
211,77 ha und Rhinau [Rheinau] mit 997 ha).73 Deshalb wurden zu ihren
Gunsten die Artikel 26—31 in den Vertrag von 1925 aufgenommen, der den
drei Gemeinden ungefähr dieselben Rechte einräumte, die sie nach dem Vertrag
von 1840 besaßen mit Ausnahme der Gemarkungsrechte. Der Anteil
Rheinaus wurde wegen seiner Größe zum gemeindefreien Gebiet erklärt,
während die Areale von Mothern und Münchhausen (bei der Murgmün-
dung!) den Gemarkungen von Illingen bzw. Steinmauern zugewiesen wurden
. Der Grenzvertrag von 1925 erlangte noch einmal akute Bedeutung, als
der Taubergießen zum Naturschutzgebiet erklärt werden sollte (1601 ha), da
das Gelände von Rheinau ganz in dieses Gebiet fiel. Doch ist es gelungen,
eine alle Seiten befriedigende Lösung zu finden.74

Anmerkungen

1 Ludwig Lauppe, Burg, Stadt und Gericht Lichtenau. Hrsggeb. von Lisbeth Lauppe und
Dr. Ing. Wilhelm Lauppe. Weinheim 1984, S. 181 und 182.

2 Siehe Kartenskizze und topographische Karte 1:25000 Bad.-Württbg. Blatt 7213
Lichtenau-Scherzheim.

208


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0208