Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 332
(PDF, 111 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0332
Pst! Hast Du nicht
gestern doch wf^er ein
bißchen vie^itfipP

Und
Freu
unbed

Jm Luftschutzheller

1943 wurden die polizeilichen Maßnahmen gegen „Verdunkelungssünder"
weiter verschärft, auch dem sonstigen „luftschutzmäßigen Verhalten der
Bevölkerung" sollte „nunmehr besondere Aufmerksamkeit zugewendet
werden":

„Bei Fliegeralarm sind die öffentlichen Straßen unverzüglich zu verlassen und die nächsten
Luftschutzräume oder Deckungsgräben aufzusuchen. Es wird darauf aufmerksam gemacht,
daß in Zukunft bei Verstößen gegen diese Vorschriften rücksichtslos bestraft wird."70

Diese Meldung erschien sechs Tage nach dem Luftangriff auf Bohlsbach,
der acht Todesopfer forderte.71

Die Frage der Entschädigung für Opfer von Luftangriffen scheint erst nach
und nach unter dem Druck der Ereignisse geregelt worden zu sein. Noch im
Mai 1940 gab es keine einheitliche gesetzliche Regelung für die Vergütung
des Lohnausfalls bei Luftschutzalarm; die Entschädigungen wurden nach
Maßgabe der Reichstreuhänder der Arbeit des jeweiligen Wirtschaftsgebiets
geleistet, wobei sich Baden offenbar an der Saarpfalz orientierte.72 Personenschäden
wurden nach der ,,Personenschadenversorgung(-verordnung?)
vom 1. September 1939" geregelt, Sachschäden nach der „Sachschädenfeststellungsverordnung
vom 8.9.39"73

Bei Schäden an Wohnungen blieb der Mietvertrag bestehen; war die Wohnung
vorübergehend unbewohnbar, war der Mieter für die Dauer der Unbe-
wohnbarkeit von der Miete befreit. Errichtete der Besitzer für ein zerstörtes

332


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0332