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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 333
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Haus einen Ersatzbau, dann hatte der Mieter des zerstörten Hauses eine vorrangige
Option auf den Mietvertrag, auch wenn die neuerrichtete Wohnung
größer war als die ehemalige. Überstieg die neue Wohnung seine finanziellen
Verhältnisse, mußte der Eigentümer für angemessenen Ersatz sorgen.74
Zur Unterbringung von Ausgebombten wurde die „Verordnung zur Wohnraumversorgung
der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943"
erlassen: danach wurden alle „Nebenwohnungen" und vor allem die „unterbelegten
Wohnungen" meldepflichtig. Diese Meldepflicht wurde in Offenburg
hinfällig, weil die Stadt ohnehin dabei war, den gesamten Wohnungsbestand
zu erfassen. Jedoch wurden die Vermieter ,,aufgefordert, im eigensten
Interesse, wie auch im Interesse von Luftkriegsbetroffenen, die nach Offenburg
zuziehen wollen, von einer eigenmächtigen Abgabe von Wohnraum
ohne eine zuvorige Rückfrage bei der städtischen Wohnungsstelle abzusehen
. '<75

Hatte der „Führer" den Opfern des Angriffs auf Bohlsbach am 6. September
1943 noch eine Todesanzeige auf der Lokalseite eingerückt, so schwieg er
sich über die Bombardierungen Offenburgs Ende 1944 aus. Lediglich das
„Offenburger Tageblatt" veröffentlichte kurze Meldungen mit den Namen
der Opfer.76 Über das wahre Ausmaß der Bombardements wurde Stillschweigen
bewahrt. Offensichtlich sollte die Bevölkerung nicht demoralisiert
und gleichzeitig der Mythos von der Unbesiegbarkeit Deutschlands,
selbst angesichts der immer aussichtsloser werdenden militärischen Lage,
aufrechterhalten werden.

Wohnungen

Die Darstellung der Lage auf dem Wohnungsmarkt in der Offenburger Lokalpresse
beschränkt sich im wesentlichen auf die staatliche Wohnungspolitik
und gibt die tatsächliche Situation nur indirekt wieder. Auch hier fiel
dem „Führer" die Aufgabe zu, die Haltung der NSDAP darzustellen, während
das „Offenburger Tageblatt" Informationen für Mieter und Vermieter
in den Vordergrund stellte.

Zum Mietrecht veröffentlichten beide Blätter wenige Monate nach Kriegsbeginn
eine Mitteilung des Mietervereins Offenburg, in der für gewerblich genutzte
Räume festgestellt wurde:

„Grundsätzlich ist zu sagen, daß der Kriegszustand an bestehenden Mietsverträgen nichts ändert
. Die Parteien haben den Vertrag zu erfüllen."77

Ausnahmeregelungen waren nur für den Fall vorgesehen, „daß auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen Anordnung niemand
mehr den vertragsmäßigen Gebrauch dieser Räume ausüben kann."78 Ähnliches
galt für Wohnungen:

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