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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 371
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0371
Das Hofgüterrecht des Harmersbachtals

Karl-August Lehmann

Das ehemalige Reichstal Harmersbach gehörte zum Gebiet des geschlossenen
Hofgutes, das sich im Schwarzwald von Ottenhofen im Norden bis nach
Todtnau und Staufen im Süden erstreckte. Das bäuerliche Eigentum entwickelte
sich über Jahrhunderte und fand mit der verbindlichen Festlegung
des Erbrechts im 16. Jahrhundert einen vorläufigen Abschluß. In späterer
Zeit entstanden auf Flächen ehemaliger Allmend- oder Genossenschaftswaldungen
neue abgeschlossene Besitzungen, die durch erlaubte Teilungen,
Verkäufe und Versteigerungen andere Grenzen erhielten.

Über die Anfänge des Eigentums kann man nur Vermutungen anstellen. Eng
gekoppelt mit dem Hofgüterrecht ist die Herausbildung des Waldeigentums.
Neben den eigentlichen Waldflächen bestand ein großer Bedarf an Reutberg
- und Weideflächen, da die engen, vielfach nassen und häufig überschwemmten
Täler keine ausreichende Möglichkeiten für die Viehhaltung
und das Ackerland boten.

Gothein1 stellte fest, daß bei der Kolonisation des Schwarzwaldes in der
Regel Höfe gegründet wurden, die ihr gesondertes Eigentum an Wald und
Weide erhielten. Abetz2 schließt sich dieser Argumentation an und begründet
dies mit der frühen Waldzuteilung im Jungsiedelland, wozu der
Schwarzwald zu zählen ist. Neben die rodenden Eigenleute des Klosters traten
frei zugezogene, mit Rodungsland belehnte Bauern, die durch besondere
Vergünstigungen (z. B. Befreiung von Abgaben für eine bestimmte Zeit oder
durch Überlassung von Grund und Boden als Erblehen) gewonnen wurden.
Das Obereigentum blieb beim Grundherrn, während die Nutzungsrechte auf
die Siedler übergingen. Diese waren jedoch nach wie vor rechtlich abhängig
und zu bestimmten Abgaben verpflichtet, wozu der Erbzins, Drittel, Güterund
Leibfälle sowie Zehntabgaben zählen konnten. Bei einer Veräußerung
oder Vererbung war die Zustimmung des Grundherrn erforderlich und oft
ein Drittel der Kaufsumme oder des Wertes an ihn abzuführen. Beim Tode
des Lehensträgers war der entsprechende Fall zu entrichten.3

Für den Bereich des Klosters Gengenbach gibt es über diese Verpflichtungen
im ,,Rudolfinum" von 1275 einen entsprechenden Hinweis: ,,Swer dez
gotteshuses gutis het, der ist valbere von deme gute, er habe sin vil oder
lutzel, unde swer dez gotishus eigin ist, swa der sitzet, der ist valbere von
dem übe".4 Es wurde also unterschieden zwischen Bauern, die ihren Hof
vom Kloster erhalten hatten, ihn eigenverantwortlich bewirtschafteten und
den Güterfall entrichten mußten sowie den Eigenleuten des Klosters, die zur

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