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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 373
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Abgabe des Leibfalls herangezogen wurden und wohl auch rechtlich stärker
an den Grundherrn gebunden waren. Güter des Klosters, ,,daz der luite erbe
ist", durften ohne Zustimmung des Abtes nicht geteilt werden. Ergänzend
beschrieben wurde dieses Verfügungsrecht in der Urkunde von 1331.5

Ansätze zur Herausbildung von Besitzungen waren also vorhanden, wenn
auch das Eigentums- oder Verfügungsrecht stark eingeschränkt war. Die
wirtschaftlichen Nutzungsrechte konnten durchaus vererbt werden, der Eigentumsvorbehalt
zeigte sich in der Mitsprache des kirchlichen Grundherrn
bei solchen frühen Erbgängen.

Es läßt sich nicht mehr feststellen, wie das zahlenmäßige Verhältnis zwischen
Bauern und Eigenleuten des Klosters im Harmersbachtal aussah. In
der Privilegienbestätigung von 13666 verlieh Kaiser Karl IV. dem Zwölferrat
des Harmersbachtals das Recht ,,. . . von allen erbsachen unnd von anderen
sachen, die zum weltlichen gericht hören . . . richter seint und richten
sollen . . ." Auch in späterer Zeit wurde das Recht der Talobrigkeit , „über
erb und eigen" zu richten, immer wieder besonders hervorgehoben.7

Die Verfügungsgewalt über Erbgut hat sich weiterentwickelt. Sie war zumindest
teilweise der Zuständigkeit des Grundherrn, des Gengenbacher Abtes,
entzogen, wenn auch die Höfe nach wie vor zinspflichtig waren, wie ein Verkaufsbrief
aus dem Jahre 1391 belegt.8 Schon vor dieser Bestätigung hatte
die Talobrigkeit Erbstreitigkeiten und Verkäufe nach eingehender Begutachtung
entschieden. 1350 setzte der Harmersbacher Rat den Kaufpreis für ein
Hofgut im Herrenholz fest.9

Nicht nur künftig zuziehende Siedler, auch die Kinder eines Hofbauern
brauchten eine Erwerbs- und Nahrungsgrundlage. Da bot sich zum einen an,
Land aus der Allmende neu zuzuteilen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen
, die Hoffläche unter den Erbberechtigten aufzuteilen. Zum dritten hätte
man den Hof als gesamtes Erbgut weitergeben können, während sich die Geschwister
weiterhin auf dem Hof verdingten.

Als es galt, die Pfarrkirche in Zell 1362 mit der Stiftung einer Frühmesse
ergänzend wirtschaftlich zu fundieren, steuerten auch die Bauern des Untertales
, die zum Zeller Kirchspiel gehörten, ihr Scherflein bei. Die Mehrzahl
der Stifter hatte Allmendzinsen zu entrichten, andere saßen als ,,coheredes
et consortes" (Miterben und gleichbeteiligte Teilhaber; der Verf.) in ungeteilten
Hausgenossenschaften.10

Die Auflösung der alten Hausgenossenschaften, die im 15. Jahrhundert
einsetzte11 und die damit verbundene Teilung (Realteilung: Aufteilung des
Besitzes zu gleichen Teilen, der Verf.) der Hofgüter griff die Höfe in ihrer
Existenz an. Sehr bald zeigte sich, daß diesen Mißständen Einhalt geboten
werden mußte. So ist bereits aus dem Jahre 1450 eine entsprechende Verord-

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