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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 374
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nung für die Schottenhöfe überliefert: ,,Hier gelte das Recht, daß die Geschwister
abgefunden werden, damit der Hof nicht geteilt zu werden
brauche".12

Im Tal Harmersbach muß man auch ähnlich negative Erfahrung gemacht haben
: ,,Zu wissen und Khundt sey menniglichen, als sich bei den Undertho-
nen und Burgern im Harmersbach nach tötlichem Abgang der Eltern in
Besetzung der Höfe zwischen Iren hinderlassenen Kindern - Söhne u.
Töchter, vielmals Irrung, Spenn und Gezancks zugetragen und begeben haben
mit Vertheilung ihrer Höff und Haußhaltung, welche dermaßen zerissen
und vertheilt"13, so daß auf diesen zersplitterten Flächen weder die Existenz
des künftigen Hofbesitzers gesichert war, noch der Abgabenpflicht entsprochen
werden konnte.

So war es nur eine Folge, daß knapp 130 Jahre später ein streng reglementiertes
Erbrecht (Anerbenrecht: der älteste Sohn - Majorat - oder der
jüngste - Minorat - erbt den gesamten Hof, der Verf.) die bisherige Praxis
beendete. In der ältesten überlieferten Talordnung von 154914 ist über das
Erbrecht noch nichts festgehalten. In der neugestalteten Talordnung von
159415 ist hingegen die Erbregelung ausführlich und verbindlich für das
Harmersbachtal niedergeschrieben.

Um den Unfrieden unter den Kindern zu beenden und um das wirtschaftliche
Überleben des Hofes und des Erbnehmers zu sichern, erließ daher der
Vogt nach eingehender Beratung mit seinen Zwölfern , ,den Unterthanen zu
Gutem eine Ordnung, wie es forthien in solchen Falle solle gehalten werden
. . . darnach die Eltern u. Kinder sich zu richten wissen".16
Die Talordnung legte folgendes fest:

1. Sterben die Eltern und hinterlassen sie etliche Söhne, so soll der jüngste
Sohn den Hof samt den zugehörenden Gütern übernehmen und seine Geschwister
, Bruder oder Schwester, mit Geld auskaufen.

2. Ist kein männlicher Nachkomme da, so soll die älteste Schwester den Hof
erben und ihrerseits die Geschwister mit Geld ausweisen.

3. Fehlen leibliche Erben, so rückt in der Erbfolge der nächste und älteste
Verwandte als Erbberechtiger nach.

Der Rat regelte in dieser Ordnung auch gleich die Ausnahmen, die bei künftigen
Erbgängen möglich waren:

1. Sollte der Hof groß genug sein, um mehr als eine Familie ernähren zu können
, wurde der Hof nach Einschätzung durch unparteiische Männer mit Erlaubnis
der Obrigkeit so aufgeteilt, daß kein Erbe Nachteile in Kauf nehmen mußte.

2. Zeigte sich der jüngste Sohn als Erbberechtigter gegenüber den Eltern ungehorsam
und halsstarrig oder führte er einen liderlichen Lebenswandel, so
daß die Existenz des Erbes gefährdet war, blieb es den Eltern mit Wissen
und Bestätigung des Talgerichts vorbehalten, durch den Letzten Willen einem
anderen Sohn den Sitz auf dem Hof zu übertragen.

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