Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 306
(PDF, 143 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0306
ische Prüfer herangezogen werden. Lehnte die Kommission das Werkstück
ab, konnte es der Prüfling noch einmal und auch ein drittes Mal versuchen.
Genügte die Leistung dann immer nocht nicht, mußte der Geselle ein weiteres
Jahr wandern.25 Die Schmiede und Wagner waren strenger, schon
nachdem sie das erste Mal abgelehnt hatten, verlangten sie ein halbes Jahr
Gesellenarbeit bei einem Meister.26

In der Praxis handhabte man die Bestimmungen wohl nicht kleinlich und
setzte sie nicht starr durch; das ganze 18. Jahrhundert über werden in den
Rechnungen der Schmiede- und Wagnerzunft Beträge, die wegen ,,nahm-
hafter Fehler" oder ,,großer Fehler am Meisterstück" eingegangen waren,
als Einnahmen verbucht.27

Die Aufnahme als Meister hatte nicht nur eine technische, sondern auch eine
soziale Dimension. Jede Werkstatt, die neu eingerichtet wurde, bedeutete
eine Konkurrenz für die bisherigen Mitglieder der Zunft. Daher schränkten
die Ordnungen den Zulauf neuer Meister durch Bestimmungen ein, die mit
der besonderen Berufsausübung direkt nichts zu tun hatten. Ein Meisterkandidat
mußte Landeskind, also in der Landvogtei oder in dem Gebiet des jeweiligen
Landesherrn geboren sein.28 Ein Ausländer hatte nachzuweisen,
aus welcher Herrschaft er gebürtig war und daß er von ehrlichen Eltern abstammte
. Ein Fremder wurde zur Meisterprüfung der Schmiede und Wagner
nur zugelassen, wenn er die Witwe oder Tochter eines Meisters heiratete
oder nachdem er durch zwei Jahre Arbeit als Geselle, am besten an dem
Ort, an dem er seine Existenz aufbauen wollte, seine „Geschicklichkeit"
nachgewiesen hatte.29 Bevor er sich der Prüfung stellte, mußte er das Bürgerrecht
in einem Ort der Landvogtei erworben haben.30

Ein Mittel, die Werkstätten in den Händen der alten Familien zu belassen,
stellte das Meistergeld dar, jener Beitrag, den die Zunft von dem neuaufgenommenen
Mitglied verlangte. Der Ausländer mußte einen bis fünfmal höheren
Betrag entrichten als ein Meistersohn aus dem Ort und über das
Doppelte und Dreifache als ein inländischer Bewerber, der kein Geschäft
von seinem Vater erbte.31 Der Meistersohn genoß allen andern gegenüber
Vorteile auch bei der Meisterprüfung, wie wir oben gesehen haben. Diese
Verhältnisse blieben gleich, solange die Zunftverfassung galt, wenn sie
auch zeitlich und unter den verschiedenen Zünften variierten.32

Das Meistergeld zielgerichtet einzusetzen, um die Anzahl der Betriebe zu
regulieren, forderte die Schmiede- und Wagnerzunft 1729 von der badischen
Regierung, ,,da die Anzahl der darinnen (d. h. in den oberen drei Gerichten
) sich befindlichen und bei daselbigen Zunft einverleibten Meistern bereits
also übersetzt und angewachsen, daß einer dem andern an der Nahrung
allerdings hinderlich sei, welches meistenteils daher rührt, daß die fremden
sowohl als einheimischen bisher gegen Erlag eines so geringen... Meistergeldes
aufgenommen worden". Und man verwies auf die viel höheren Bei-

306


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0306