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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 391
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genannten Experten fanden diesen Punkt am Eingang der „Hexenkehle"
oder in der Hexenkehle selbst. Daraufhin wurde dem Müller Friedrich
Klein eröffnet, sowohl um den Bedingungen des hohen Ministerialbeschlus-
ses vom 10. April 1835 als auch den Verfügungen des Art. 67 der
Rheinschiffahrts-Convention Genüge zu leisten, ohne allen Verzug seine
Mühle aus ihrer jetzigen Lage zu entfernen und sie auf einen der genannten
Punkte oder auch an einen anderen Ort, wo sie der Schiffahrt nicht hinderlich
sein wird, vor Anker zu legen. Man sei sonst widrigenfalls gezwungen,
Klage bei dem betreffenden Großherzogl. Bad. Zollrichter zu führen und
Strafanzeige zu erstatten.

In dieser für den Müller Klein so mißlichen Situation geschah bei seiner
Mühle ein folgenschwerer Unfall.4 Am 28. Mai 1836 verunglückte der
18jährige Sohn Louis der Witwe Siffermann aus Offendorf (Elsaß). Schiffahrtsinspektor
With bat daraufhin das Ministerium in Karlsruhe um eine
genaue Untersuchung des Vorfalles und um eine Verlegung der Mühle an
einen anderen Ort (4.6. 1836). Am 9. Juli teilte With dem Ministerium mit,
daß die Witwe auf Veranlassung des Herrn Präfekten des Niederrheins von
Paris 200 Franken Entschädigung erhalten habe. Er bitte das großherzogl
. Ministerium nochmals dringend, sich ebenfalls mildtätig zu zeigen.
Schließlich wurde der Witwe Siffermann am 15. Juli 1836 der Betrag von
50 Gulden bewilligt.

Dem Ministerium muß daraufhin eine Mitteilung zugegangen sein, daß der
Verunglückte ein ,,Heckenfahrer und Schmuggler" gewesen sei, denn am
20. November 1836 schrieb With nach Karlsruhe, es sei unrichtig, daß Siffermann
ein ,,Defraudant" gewesen sei, er lege ein Attest des ehemaligen
Lehrers vor, das dem Verunglückten einen einwandfreien Lebenswandel bescheinige
, so daß das Ministerium sich nicht für einen Unwürdigen eingesetzt
habe. -

Die Schwierigkeiten des Müllers Klein hörten indessen nicht auf, denn nun
bekam er auch Differenzen mit dem Hauptzollamt Neufreistett.

Am 19. Mai 1837 schrieb er an das Ministerium des Innern und beschwerte
sich über das Hauptzollamt, das ihm Kontrollmaßregeln erteile, die seine
,,Conceßion" schmälerten. Am 6. Juni 1837 entschied die Regierung des
Mittelrheinkreises in Rastatt auf die Beschwerde Kleins, daß das Hauptzollamt
Neufreistett gemäß des ministeriellen Erlasses vom 10. August vorigen
Jahres (§§ 147 und 173 der Zollordnung) gehandelt habe.

Diese zum Schutz der Zollgefälle gegen mögliche Zolldefraudationen oder
Contrebande ergriffenen Maßnahmen können daher nicht als widerrechtliche
Eingriffe in den Betrieb der Schiffsmühle angesehen werden, weil jeder
Gewerbetreibende innerhalb des Grenzbezirks sich diejenigen Schutzmaßregeln
gefallen lassen muß. Die Beschwerde des Müllers Klein beruhe daher
auf keinem beachtenswerten Grund und dürfte zu verwerfen sein.

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