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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 156
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Die Entstehungsgeschichte

Zur Zeit der Gründung des Klosters Schwarzach2 in der ersten Hälfte des
8. Jahrhunderts war die Bevölkerungsdichte in den beiden genannten Kir-
chensprengeln gering. Wenn die Bewohner Holz brauchten, fanden sie es
in auseichendem Maße an den Rändern der großen Wälder in West und
Ost. Die Rinder- und Schweineherden waren klein, und auch sie brauchten
nicht tief in die Wälder einzudringen, um ausreichend Futter zu finden. Die
Leute, die vom Hochgestade des Rheins nach Osten und die vom Fuß des
Schwarzwaldes nach Westen vorstießen, begegneten sich kaum und hatten
keinen Grund, ein Eigentumsrecht am Wald geltend zu machen. Das änderte
sich erst, als etwa um die Jahrtausendwende sich die Bevölkerung so
stark vermehrt hatte, daß eine zweite Siedlungswelle einsetzte, und die
landhungrigen Jungbauern begannen, sich des „herrenlosen" Landes zu
bemächtigen. Auf diese Weise sind, aber vielleicht schon zur Karolinger
Zeit, von der Scherzheimer Mark aus Hildmannsfeld und Moos und von
Sasbach aus Unzhurst und Oberwasser entstanden, auch einzelne Bauern-
und Herrenhöfe auf den besten (hochliegenden) Böden zwischen den
Waldstücken (Warmersbrucher Hof, Sippenesch, Hurstscholen, Benz-
hursthöfe).

Jetzt begann das Eigentumsrecht am ehemals „herrenlosen" Wald für die
alten Dörfer zur Existenzfrage zu werden. Der Abt von Schwarzach war
Grundherr aller Neusiedler, ausgenommen von Unzhurst und Oberwasser,
obwohl zur Jahrtausendwende auch diese dem Abt noch hörig gewesen
sein könnten3. In der Frage des Eigentumsrechts, d. h. der Festlegung der
Grenzen des Gemeinschaftswaldes, hatte er die stärkste politische Position.
Wir dürfen annehmen, daß die Stellung der Gemeindebürger mit folgendem
Satz aus dem Ulmer Weistum charakterisiert wird: „Den Rest (der
Frevelgelder) sollen die Heimbürgen mit des Abts und des Volks gemeinem
Rat zum Wohle des Gotteshauses verwenden." Der Grundherr war
kein unumschränkter Gewaltherrscher. Er besprach die Probleme mit seinen
Untertanen, denn solche waren sie in der Tat. Alle Waldgenossen müssen
ihm schwören und den Todfall geben4. Die Grenzfestlegung, die letzten
Endes der Abt vollziehen mußte, berücksichtigte also sicher die Interessen
der Bürger, die ihrerseits auf das „alte Herkommen" verweisen konnten
. Die festgelegten Grenzen verliefen weit im Osten, knapp an dem Areal
der neuen Siedlungen der Sasbacher Mark (Michelbuch bis Unzhurst) vorbei
. Die Altsiedler hatten sich durchgesetzt. Wir dürfen annehmen, daß der
Abt dabei berücksichtigte, daß diese Neusiedler Teilhaber an großen Ge-
birgswaldungen waren (Windecker Wald). Sicher hatte er als Nutznießer
des Fünfheimburgerwalds auch das Interesse des Klosters im Auge. Waldgenossen
am jetzt fest umgrenzten Wald waren die Kirchspielleute der al-

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