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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 158
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Schaftsgemeinden, denn er war eine wichtige Grundlage ihrer materiellen
Existenz. Wie im Mittelalter allgemein üblich, wurden diese Eigentumsund
Hoheitsgrenzen durch „Untergänge" kontrolliert. Schon das Ulmer
Weistum schreibt: „Me geschehe ez not, daz man eyns wurde vnd vnder-
ganß bedürffte in der marke, so sollent die viere heimburgen komen zue
dem fünfften gan swartzach vnd sollent damit dem apte zue rat werden,
wann vnd wie manigen geswornen sie wollent haben vorgan vnd soll yne
der heimburge sin gesworn dar myt yme bringen, vnd sol yne der apte daz
heltum lihen myt in zue tragen..."11. Das Heiltum (Reliquie) hob den Untergang
in den Rang einer Kulthandlung, ein Zeichen, welche Wichtigkeit
man ihm beimaß. In späteren Zeiten (16.-18. Jahrhundert) veranstaltete
man die Untergänge zusammen mit den jeweiligen Grenznachbarn, die ja
dasselbe Interesse an der Kontrolle der Grenze hatten. Die Untergänger,
sieben von jeder Partei, gingen abwechselnd hintereinander, voran der Vorgänger
, der ein besonders erfahrener Mitbürger sein mußte. Einem Protokoll
aus dem Jahre 1554 ist ein Verzeichnis von 57 Grenzzeichen, Lochen
genannt, beigelegt (wahrscheinlich die Ostgrenze des Fünfheimburgerwal-
des betreffend), das einen Einblick in die praktische Grenzfestlegung gibt.
Bei den Grenzmalen überwiegen die Pfähle. Es kommen aber auch Bäume
(mit eingeschlagenen Kreuzzeichen) und Steine vor. Ein Untergangsprotokoll
von 1593 nennt die Hoheitsträger der Grenzkommission: Graf Philipp
von Hanau, Abt Georg von Schwarzach, Markgraf Fortunat von Baden und
den „Edlen Vesten Junkherr Philipp von Seideneck, des heiligen römischen
Reiches Erzküchenmeisters als Markherr der (Sasbacher) Mark". Die
Grenzkontrollen sollten alle 8-9 Jahre stattfinden12.
Mit der Frage der Garantie der Grenzen erhebt sich die Frage nach der politischen
Gewalt im Gebiet des Fünfheimburgerwaldes.

Die Landesherrn

Diese Frage haben wir bereits bei der Entstehungsgeschichte beantwortet.
Im Ulmer Weistum ist das so formuliert: „Me ein apt von Swartzach hat alle
recht vnd allen gewalt vber walt vnd weyde, daz da heisset twynge vnd
banne,..."

Um das Jahr 1300 bahnte sich aber hier ein Wandel an. Das unterelsässi-
sche Geschlecht der Lichtenberger, maßgeblich gefördert durch den Straßburger
Bischof Konrad III., ein Mitglied dieser Familie, setzt sich im Südteil
der Abtei fest. „Dieser politische Wandel erklärt sich aus alten Rechten
des Bistums Straßburg über die südlich der Acher liegenden Besitzungen
des Klosters Schwarzach. In diese sind im 13. Jahrhundert die Lichtenberger
eingerückt"13. Es gelang ihnen, das später als Gericht Lichtenau bezeichnete
Gebiet als Eigentum zu erwerben14. Das Ulmer Weistum be-

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