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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 159
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schreibt die Grenzen dieses Besitzes so: „Darnach solle ein grave friden
und ban geben hie dissyt der Brantzenlachen bitz zue dem Illehack vntze
Vlmen vnd die bache"15. Der schon früher zitierte Passus, wonach der Abt
in der ganzen Scherzheimer Mark Hoheitsrechte hatte (alle Leute müssen
ihm schwören und Abgaben leisten), war damit überholt. Die Beschreibung
des lichtenbergischen Gebiets war offenbar bei der Niederschrift des
Ulmer Weistums als Zusatz an den überlieferten Text angehängt worden.
Der Prozeß der Inbesitznahme erreichte erst im Jahre 1422 durch die
„Richtung und Sühne" zu Baden ein Ende. Darin wurde auch das bisher
klösterliche Gericht in Scherzheim den Lichtenbergern zuerkannt16.

Im Artikel 4 dieses Vertrags wurde festgelegt: „Das Lichtenbergische
Heimburgtum ist bei Lichtenau, der Bürgermeister, daselbst Oberheimbürge
, hat die Führung". Der Herr von Lichtenberg (später der Graf von Hanau
-Lichtenberg) wurde dadurch Oberbannherr, der Abt von Schwarzach
Unterbannherr des gemeinen Waldes. Das hatte zur Folge, daß das Verwaltungszentrum
des Fünfheimburgerwaldes vom Kloster Schwarzach in die
neugegründete Stadt (1300) Lichtenau verlegt wurde. Mit der Einsetzung
der beiden Bannherrn war auch die Frage der Jurisdiktion (Rechtshoheit)
geregelt. Diese wurde erst kurz vor der Auflösung der Waldgenossenschaft
durch das Kloster zum Problem gemacht, als es die Jurisdiktion für das gesamte
Gebiet bis nach Michelbuch für sich beanspruchte17. Den dabei entstandenen
Streit schlichtete das Kaiserliche Kammergericht mit einer Sentenz
vom 30. März 1792 in den Artikeln 3 bis 5. In seinem Jagdbesitz
(nördlich des Sippenesch) hat das Kloster volle Jurisdiktion. Im hanauischen
Jagdbezirk muß es dieselbe mit Hanau-Lichtenberg teilen18. Bei dieser
Regelung blieb es bis zum Ende des Gemeinschaftswaldes. Der durch
diese Neuregelung der Verwaltung zwischen dem Kloster und der Herrschaft
Lichtenberg geschaffene Dualismus war mit ein Grund für den Niedergang
des gemeinsamen Waldes.

Die Waldnutzung

Die Waldgenossen nutzten von dem, was ihnen der Wald bot, im wesentlichen
drei Dinge:

1. Das Holz als Bau- und Brennholz.

2. Die Früchte von Eichen und Buchen (Das Eckern).

3. Die Waldweide für das Großvieh.

Lange bot ihnen der gemeinsame Wald alle Nutzungen in Hülle und Fülle,
so daß ein Eingreifen der Bannherrn in die Art und Weise dieser Nutzungen
unnötig war. Als aber im Spätmittelalter durch das Bevölkerungs-

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