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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 160
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Wachstum die Zahl der Waldgenossen immer größer wurde, kam der Zeitpunkt
, an dem diese nicht mehr beliebig viele Schweine in den Wald treiben
konnten wie ehedem.

Das Eckern

Der Schweinebestand mußte kontingentiert, d. h. der nicht vermehrbaren
Fruchtbarkeit des Waldes angepaßt werden. Im Ulmer Weistum wurden die
erlaubten Quoten festgelegt: Der Abt als Inhaber aller politischen Gewalt
(vor 1300) befreite sich und seine Amtsherrn, Kämmerer, Kellner, Spittler
usw. von der Rationierung. Die Genannten durften beliebig viele Schweine
in den Wald treiben. Die Pächter der Klostergüter, die Förster und St. Peters
Schultheiß wurden mit 32 Schweinerechten ausgestattet, der Büttel mit
16. Der gemeine Waldgenosse mußte sich mit dem Eintrieb von vier
Schweinen begnügen (eine Witwe mit zwei). Da letztere natürlich durch
ihre große Zahl (mehrere Hundert in der gesamten Mark) den Ausschlag
gaben, wurde trotz der bevorzugten Behandlung der „Spitzen der Behörden
" und der Gutspächter der gewünschte Effekt sicher erreicht. An Holz
schien zu dieser Zeit noch kein Mangel geherrscht zu haben, denn es wurde
überhaupt nicht erwähnt, ebensowenig wie die Viehweide.

Die Vorschriften der Waldbewirtschaftung, wie sie als erstes das Ulmer
Weistum überliefert, wurden Waldordnungen genannt. Im Laufe der folgenden
300 Jahre wurden derer noch mehrere in Kraft gesetzt, da die veränderten
äußeren Bedingungen eine Anpassung derselben an die neuen
Zeitverhältnisse erforderlich machten.

Die Reihe der Waldordnungen

Im Jahre 1422 erfolgte durch den Vertrag von Baden19 eine Ergänzung der
Ordnung des Ulmer Weistums. Sie war durch das Aufkommen des Geschlechts
der Lichtenberger im Südteil der Mark notwendig geworden und
regelte das Verhältnis zwischen dem Kloster Schwarzach und der Herrschaft
Lichtenberg. Bei der Waldnutzung wurden keine Neuerungen eingeführt
. Es sollte alles beim „alten Herkommen" bleiben. Die herausgehobene
Stellung des Lichtenauer Heimburgen wurde bereits beim Thema „Landesherrn
" beschrieben. Besondere Wünsche bei der Waldnutzung konnte
nur er genehmigen.

Die nächste, sehr ausführliche, aus 24 Artikeln bestehende Waldordnung,
erschien 1492 als Bestandteil des Salbuchs von Lichtenau20.

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