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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 161
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0161
Ein noch ausführlicherer Waldspruch wurde 1538 in Kraft gesetzt (36 Artikel
)21. Diese Waldordnung erfuhr 1584 eine Erneuerung22, da, wie die vergangenen
Jahrzehnte gezeigt hatten, durch die weitere Bevölkerungsvermehrung
eine übermäßige Waldnutzung den Wald zu verwüsten drohte. Da
diese Waldordnung nicht den erhofften Erfolg brachte - der Mißbrauch der
Waldnutzung ging weiter -, schlug der Lichtenauer Amtmann Joh. Philipp
Flach von Schwarzenburg 1614 auf Befehl des Grafen Reinhards I. Alarm,
prangerte die dauernden Verstöße des Abts, der Adligen und der gemeinen
Waldgenossen gegen Geist und Buchstaben der Waldordnung an und verlangte
Ergänzungen der geltenden Bestimmungen23, die auch, in 10 Artikeln24
zusammengefaßt, erarbeitet wurden. Was folgte, war Resignation,
besonders nachdem am Ende des nun folgenden Dreißigjährigen Kriegs
die Waldverwüstung so weit fortgeschritten war, daß es für die Pflege der
kümmerlichen Reste des Waldbestandes im gemeinen Wald keiner umfangreichen
neuen Ordnung bedurfte. Indessen stellen für den Historiker
besagte Waldordnungen die ergiebigste Quelle zur Erforschung der Geschichte
des Fünfheimburger Waldes dar. Kehren wir nach diesem Exkurs
zum Problem des Eckerns zurück.

Die Bestimmungen des Ulmer Weistums über die Regulierung des Schwei-
neeintriebs, des sogenannten Eckerns, haben wir bereits kennengelernt.
Die Ordnung von 1422 lockerte die Bestimmungen bzw. wollte sie mehr
den wirklichen Verhältnissen anpassen: „Weiter ist alt Herkommen und
soll es auch bleiben, daß die fünf Heimbürgen in den fünf Kirchspielen
jährlich übereinkommen, wieviel Schweine man in das Eckern schlagen
soll,...25. Von den Privilegien der klösterlichen und der lichtenbergischen
Beamten war keine Rede. Wahrscheinlich hatten die Heimbürgen nur die
Aufgabe, die Zahl der zum Eintrieb erlaubten Schweine der Waldgenossen
dem Umfang der Eckerernte anzupassen. Denn wie sich 1492 zeigte, wurde
in der Waldordnung dieses Jahres die schon im Ulmer Weistum genannten
Zahlen wieder aufgeführt, aber ausschließlich auf ein Volleckern, d. h.
auf eine Vollernte beschränkt. Bei halber Ernte war auch die Zahl der einzutreibenden
Schweine zu halbieren. Diese Halbierung galt aber nicht für
den Abt bzw. die Herrschaft Lichtenbeg und deren Höfe. Zu den eben genannten
beiden Privilegierten kam 1492 noch der Lichtenauer Amtmann
als dritter hinzu. Desgleichen erschien bei den mit 32 Schweinrechten Ausgestatteten
an Stelle des Schultheißen von Schwarzach der Oberheimbürge
von Lichtenau. Wenn ein Berechtigter keine Schweine haben sollte, so
konnte er seine Rechte verkaufen. Die Waldhöfe wurden verpflichtet, für
überzählige Schweine (mehr als vier) und die Moren (Mutterschweine) einen
„Dechtem"26 von vier Schilling pro Schwein zu zahlen. Diese Gebühr
hatten auch die Michelbucher Höfe zu entrichten. Die Dechtem-Gelder
gingen allein an die Herrschaft Lichtenberg. Von den 24 Artikeln der

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