Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 164
(PDF, 129 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0164
nungen versuchten diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Daran haperte
es aber leider gewaltig, und an dieser Diskrepanz ging letzten Endes
der Baumbestand des Fünfheimburgerwaldes zugrunde.

Zu Beginn des 14. Jahrhunderts, als das Ulmer Weistum entstand, schien
das Gleichgewicht zwischen Nutzung und Zuwachs noch bestanden zu haben
. Das Weistum enthielt nur einen kleinen Absatz über den Hieb von
Bauholz, der aber nur das Kloster und seine Amtsherrn betraf: „Me sie sol-
lent auch holtz hauwen in den weiden yr closter vnd yre hoffe zue buwen-
de...". Das sollte sicher nicht jegliches Holzen der Waldgenossen freigeben
, sonst hätte man nicht drei Förster eingesetzt. Aber der Eigenbedarf eines
jeden Bürgers war bei der Fülle des Holzes garantiert, so daß eine
behördliche Regelung unnötig schien.

Diese großzügige Art der Holznutzung wurde in der Waldordnung von
1422 folgendermaßen formuliert: „Wer auch Recht hat im Wald Holz zu
hauen, soll die Erlaubnis bei einem Heimbürgen zu Lichtenau holen und
soll man es ihm als alt Herkommen nicht versagen". Die Erinnerung an das
„Alt Herkommen" berechtigt uns zur Annahme, daß eben diese Regelung
schon zur Zeit der Abfassung des Ulmer Weistums gegolten hatte, nur war
jetzt das Recht der Hiebgenehmigung (vom Schwarzacher Schultheiß?) an
den Oberheimbürgen von Lichtenau übergegangen.

Siebzig Jahre später erschien als Bestandteil des Lichtenauer Salbuchs von
1492 eine neue, jetzt ausführlichere Waldordnung. Die beiden Herrschaften
, Lichtenberg und die Abtei Schwarzach, bekamen weiterhin für Schloß
bzw. Kloster und die zugehörigen Höfe unbegrenzte Nutzung bezüglich
des Bau- und des Brennholzes zugestanden. In einer Nebenbemerkung
wurde extra darauf hingewiesen, daß die beiden Herrschaften auch „Eichenes
" zu Brennholz schlagen durften (Artikel 5 und 6). Für die gemeinen
Waldgenossen galt aber zum ersten Mal eine Einschränkung: Beim Bauholz
blieb es bei bisherigen unrationierter Nutzung nach erfolgter Genehmigung
durch den Oberheimbürgen, beim Brennholz hingegen wurde das
Hauen von Eichen, Buchen, Apfelbäumen und Birnbäumen untersagt (Artikel
8), ein Zeichen dafür, daß bei der Schweinemast, dem Eckern, die
Nachfrage das natürliche Angebot bereits überstieg. Man war genötigt, die
Fruchtbäume zu schonen, zum andern sollten aber die Eichenstämme dem
Bauen vorbehalten bleiben und nicht verfeuert werden. Es muß hier daran
erinnert werden, daß in den untersuchten Jahrhunderten das Fachwerk der
Häuser - Steinhäuser kannte man nicht - ausschließlich aus Eichenbalken
bestand. Es soll auch festgehalten werden, daß sich die beiden Bannherrn
nebst ihrem Anhang außerhalb des Gebotenen stellten und an ihren Privilegien
festhielten.

164


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0164