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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 165
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0165
Nach Artikel 22 der Waldordnung von 1492 konnte für Hochzeiten, Brautläufen
und erste Messen „Holz" freigegeben werden. Sollte es sich hierbei
um eine Art Maien zum Ausschmücken der Häuser gehandelt haben?

Ein halbes Jahrhundert später (1538) hielten es die Amtsleute der Bannherrn
für angebracht, eine präzisere, mehr ins einzelne gehende Waldordnung
auszuarbeiten. Während bisher (1492) nur vier Artikel die Holznutzung
regelten, formulierten die Verantwortlichen jetzt deren 23. Für die gemeinen
Waldgenossen erbrachten die neuen Vorschriften nicht viel Neues.
Wie bisher war ihnen das Schlagen von grünen Eichen und Buchen
verboten. Nur das dürre Holz durfte von diesen gesammelt werden und davon
nur das, was man mit den Händen oder einem Haken abreißen
konnte und ausschließlich für den Eigenbedarf. Dagegen war das Hauen
von Daubholz29 (Weichholz wie Erlen, Pappeln, Weiden etc.) erlaubt, aber
nur während des Winterhalbjahrs. Da sich das Weichholz immer wieder
rasch durch Stockausschlag erneuerte, war es der wichtigste Brennholzlieferant
.

Der Kreis der Privilegierten wurde stark reduziert: Nur noch die
Schloßküche in Lichtenau und die Klosterküche in Schwarzach durften
grünes Eichen- und Buchenholz schlagen lassen. Die hanauischen Adligen
bzw. Freien und die Amtsleute der Abtei waren den gemeinen Waldgenossen
gleichgestellt. Das gleiche galt für die Stubenknechte und Bader. Darüber
hinaus hatten die Waldgenossen noch die Möglichkeit, Bäume von
Bränden oder Windwürfen zu kaufen, „aber nur jeweils einen pro Haushalt
". Auch Brautholz (2 Fuder) konnte noch gegeben werden. Erlaubt war
im Winterhalbjahr auch das Hauen von Gerten zur Errichtung oder Ausbesserung
von Zäunen, die neben der Umzäunung der Hofreiten auch bei
der Abgrenzung der Brachweiden gegen die ortsnahen „Bühnen-" und
„Gärten" -felder eine wichtige Rolle spielten. Wenn ein der Mark Fremder
beim Holzhauen ergriffen wurde, verfiel er einem Herrn zu Hanau mit
Leib und Gut (Artikel 9).

Auch der Bedarf eines jeden Waldgenossen an Bauholz sollte wie bisher
aus dem gemeinen Wald gedeckt werden, nur wurde jetzt dem Baulustigen
genau vorgeschrieben, wieviel „Hölzer" (Stämme?) er zu beanspruchen
hatte. Die Menge hing von der Zahl der Giebel des geplanten Bauwerks
ab. Damit das auch fachmännisch festgestellt werde, mußte beim Aussuchen
und Fällen der Bäume ein Zimmermann dabei sein (Artikel 6), desgleichen
zur Kontrolle ein Heimburger oder ein Fürmann. Für einen Giebel
waren vier Hölzer erlaubt, bei drei bis vier Giebeln pro Haus machte das
insgesamt 12-16 Hölzer. Die Kronen der gefällten Bäume gehörten keineswegs
zum Bauholz hinzu. Sie mußten unversehrt liegen gelassen wer-

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