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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 166
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den. Sollte sich beim Bauen ein Holz als überflüssig erweisen, so mußte es
einem andern Bedürftigen zur Verfügung gestellt werden.

Für genauso wichtig wie die Erstellung von Neubauten hielten die Bannherrn
die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz, um unnötige Neubauten
zu vermeiden. Um diesem Anliegen Nachruck zu verleihen, wurde allen
Heimbürgen mit ihren Fürleuten aufgetragen, am Matthistag (24. Febr.)
sämtliche Gebäude auf Reparaturbedürftigkeit zu überprüfen. Die anerkannten
Ausbesserungsarbeiten mußten dann bis zum Ende des laufenden
Jahres durchgeführt sein (Art. 23). Dieser Artikel bedeutete die Einführung
einer „Baupolizei" im Bereich der Mark. Auch für die Herstellung von
Wagen, Schlitten und Hoftoren (Serren) konnte Bauholz genehmigt werden
. Wegen eines gewünschten Hoftores mußte der Heimburger eine Ortsbesichtigung
vornehmen und dann zwecks Genehmigung mit dem Bittsteller
zum Oberheimbürgen nach Lichtenau gehen (Art. 20-22). Das war wegen
eines einfachen Hoftors schon ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand.

Selbstverständlich mußte auch jeglicher Bauholzbedarf von letzterem genehmigt
werden. Zuwiderhandlungen gegen die meisten Artikel der Waldordnung
wurden immer mit einer Strafe von 13 Unzen Pfennig bedroht.
Man sieht, daß die ganze Waldordnung von 1538 durch Perfektionierung
der Vorschriften den Bauholzbedarf zu minimieren suchte. Das geschah
aus dem Gefühl heraus, daß das Gleichgewicht zwischen Ressourcen und
Verbrauch auf des Messers Schneide stand. Doch wie schon früher bemerkt
, hat eine noch so gute Waldordnung für den Wald nur dann eine positive
Wirkung, wenn der feste Wille der Verantwortlichen, der Bannherrn,
der Amtsleute bzw. Förster und auch der Waldgenossen dahinter steht, sie
in die Tat umzusetzen. Doch die Angesprochenen ließen es in den folgenden
Jahrzehnten (nach 1538) an jeglicher Energie fehlen, den Ruin des
Fünfheimburgerwaldes durch strikte Einhaltung der Waldordnung zu stoppen
. Das mit ihnen angestrebte Gleichgewicht kippte um.

Knapp 30 Jahre später (1567) stellten die Beamten auf einer Tagung in
Lichtenau30 diese verhängnisvolle Entwicklung fest und forderten eine Erneuerung
der Waldordnung. Da die Bestimmungen von 1538 an Perfektion
nichts zu wünschen übrig ließen, enthielt die 1584 verabschiedete Verglei-
chung im Artikel 15 eine wahrhaft radikale Forderung: Es sollte 10 Jahre
lang kein Bauholz (= Eichen!) geschlagen werden. Das Bauholz sollte in
dieser Zeit in den Gemeindewäldern geholt werden. Eine spezielle Klage
erging gegen die Holzhauer des Klosters, daß durch sie „in berührtem
Wald Unordnung beschehen und sie die schönsten Bäume gehauen". Es
sollte ihnen vom Kloster eine Person zugeteilt werden, die beim Holzfällen
ihre Tätigkeit kontrolliert. Den klösterlichen Beamten und Gutspächtern

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