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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 171
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Als Vergütung für ihre Tätigkeit sollten die Förster erhalten:

1. Von jeder Geldbuße eine Unze Pfennig und ein Helbling.

2. Eine Eiche, zu fällen nach St. Michaelstag.

3. Ein Eckerrecht von 32 Schweinen.

In der Waldordnung von 1492 wurden als Förster genannt: Der Oberheimbürge
von Lichtenau, der Schultheiß von Schwarzach, die Verwalter zweier
Waldhöfe (Hurst und Ellenfürst = Warmersbrucher Hof), die Gerichtsboten
von Ulm, Lichtenau und Scherzheim. Die Bestimmungen des Ulmer
Weistums mit der Bestellung von drei Förstern scheinen 200 Jahre später
aufgehoben zu sein. Die Vergütung mit 32 Schweinerechten blieb erhalten
mit Ausnahme jener der Gerichtsboten. So erhielten der Gerichtsbote von
Ulm bei Volleckern nur 16 Schweinerechte (bei Halbeckern 8), die Boten
von Lichtenau und Scherzheim das, „was ihnen von den fünf Heimburg-
tümern gegönnt wird". Die Bevorzugung des Ulmer Boten hatte seinen
Grund darin, daß Ulm nach wie vor Sitz des Waldgerichts war.

Im Jahre 1538 (Waldspruch) wurden auch alle fünf Heimbürgen mit der
Forstaufsicht beauftragt. Als Vergütungen wurden Windwürfe gewährt:
Dem Schultheiß von Schwarzach und dem Ulmer Boten vier (Bäume?),
dem Lichtenauer Boten drei (Bäume?). Der Oberheimbürge von Lichtenau
sollte wie bisher jährlich einen umgefallenen Baum bekommen42b.

Die Betrauung der Verwalter der Waldhöfe mit der Waldaufsicht hatte den
Vorteil, daß sie durch die Lage ihrer Güter sich immer in der Nähe des
„Tatorts" aufhielten und so die Kontrolle am leichtesten durchführen konnten
. Auch die Vergabe der Waldhut an die Heimbürgen war sinnvoll, denn
ihnen durfte schwerlich etwas verborgen bleiben, was sich das Holz betreffend
in ihrem Dorf abspielte.

Forstfrevelgelder

Um der Forstaufsicht Nachdruck zu verleihen, waren die Förster berechtigt
, Geldbußen zu verhängen. Die dabei eingegangenen Gelder gehörten
allein der Herrschaft Lichtenberg (1492, Art. 3 u. 23). Von dieser Regelung
gab es zwei Ausnahmen: Gelder, die durch Rügen der Heimbürgen eingingen
, gehörten diesen ganz allein. Es ist naheliegend, daß diese Bestimmung
den Eifer der Heimbürgen stärken sollte, denn den eigenen Dorfgenossen
gegenüber hätten sie leicht nachgiebig werden können. Die zweite
Ausnahme betraf den Oberaufseher über die Förster selbst (Art. 37 von
1584). Was dieser einnahm, gehörte den beiden Bannherrn. Es darf wohl
angenommen werden, daß die im Ulmer Weistum den Förstern zugespro-

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