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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 183
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chen Regeln beachtet würden. Allein die Aufsicht über den Wald wäre von
solcher Art, welcher desselben offenbares Verderben annoch in baldigen
Zeiten voraussehen läßet, wie sich solches aus den vielfältigen durch die
große Anzahl des Viehs getödeten jungen Eichen genugsam zu tage leget".
„Eigennützige Haushaltung und ein offenbar widerrechtliches Betragen der
vier übrigen Heimburgtümer" war der pauschale Vorwurf an die Mitwald-
genossen (Schreiben an den Amtmann der Abtei vom 4. März 1764)62. Die
Klage über die mangelhafte Waldaufsicht erhob sich schon im 16. Jahrhundert
in vehementer Weise. Dieser Mißstand war offenbar chronisch geworden
und half mit, die Forderung nach Aufteilung zu unterstützen.

Doch im Jahr der Urteilsverkündung (1792) begann der erste Koalitionskrieg
zwischen Frankreich und den deutschen Staaten, so daß es das Gericht
nicht eilig hatte, das Urteil zu realisieren. Erst nach dem Friedensschluß
von Campo Formio (1797) beauftragte das Reichskammergericht
den Herzog von Württemberg mit der Exekution der Sentenz von 1792.
Dieser ernannte den Regierungsrat Weckherlin zum Subdelegatus einer
Kommission, die die Teilung durchführen sollte (23. 3. 1797). Die lange
Pause von 1792-1797 wurde so begründet: „...die bisher in den Rheingegenden
vorgewalteten Kriegsunruhen haben uns bewogen, die Waldverteilung
auf einige Zeit aussetzen zu lassen (9. Nov. 1797)"63. An Beamten
gehörten der Kommission folgende Mitglieder an: 1. Von badischer Seite
die Obervögte Krieg (Rastatt) und Harrant (Bühl), 2. von hanauischer Seite
die Regierungsräte Kappler (Amtmann) und Reuß und zu deren Assistenz
der Oberförster Gebhard. Die umfangreichen Vermessungsarbeiten führte
der badische Landkommissar und Geometer Nageldinger durch, der auch
die einschlägigen Karten zeichnete. Der erste Schritt der Teilung war die
Abtrennung der Vöraus-Anteile der beiden Bannherrn als Äquivalent für
ihre Nutzungsrechte. So erhielt Hanau 88 Morgen am Südostrand der
Strieth zu Gunsten dieses Herrschaftswaldes, der sich jetzt in östlicher
Richtung bis zum Hurstgraben (Schwarzbach) erstreckte. Das Kloster
Schwarzach ließ sich seinen Voraus-Anteil am Westrand des Warmersbru-
cher Hofes zumessen. Es handelte sich um einen 1600 Meter langen Streifen
von einer mittleren Breite von 150 Metern, der heute noch unter dem
Namen 'Prinzipi' bekannt ist (Prinzipi kommt von Präcipuum = Voraus-
Anteil)64.

Der Flächeninhalt dieses Präcipuums betrug wegen der Berücksichtigung
der besseren Bodenqualität nur 62 Morgen. (Bei den Flächenangaben sind
zu Gunsten der Übersichtlichkeit die Viertel, Ruthen und Schuhe der genauen
Vermessung weggelassen worden). Michelbuch bekam den von ihm
seit Jahrhunderten als Weide benutzten Südrand des gemeinen Waldes im
Umfang von 30 Morgen übereignet. Das war ein sehr honoriges Verhalten

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