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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 189
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Das Ende der Waldgenossenschaften

Die Auflösung der Genossenschaft des Fünfheimburgerwaldes bildete den
Auftakt für die Aufteilung noch weiterer Waldgenossenschaften in der
nördlichen Ortenau. Die Maiwaldgenossenschaft (Vorort Freistett) wurde
im Jahre 1811 aufgelöst72, die Genossenschaft des Korker Waldes in den
Jahren 1804 bis 181173. Das Waldhägenich endete zeitgleich mit dem
Fünfheimburgerwald (1800). Die Auflösung der Steinbacher Mark zog
sich von 1771 bis 1806 hin74. Die Auflösung des Windecker Waldes begann
auch im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrhunderts (1808)75. Die zeitliche
Häufung der Auflösungen der Markgemeinschaften in der nördlichen
Ortenau hatte in ganz Deutschland ihre Parallelen, so 1768-69 in Österreich
und in Preußen zur Zeit Friedrichs des Großen76. In Baden bezog die
Regierung im Artikel 8 des 2. Konstitutionsedikts von 1807 eindeutig Stellung
:

8. „Obwohl es noch hier und da Märkergenossenschaften (Geraide, Hubgedinge
etc.) giebt, d. h. eigens umschlossene Bezirke von Wald und Feld,
welche mehreren Gemeinden zusammen angehören und einer gemeinschaftlichen
Markpolizei unterliegen, so hat jedoch die Erfahrung längst
bewiesen, daß sie zu häufigen Tätlichkeiten, zu noch häufigeren Rechts-
strittigkeiten und zur allgemeinen Verödung der Mark führen. Alle diese
sind anmit zwar bei ihrer besitzlich hergebrachten Rechtsverhältnissen für
dermal bestätigt aber zugleich für auflöslich erklärt, und können auf Verlangen
eines oder des andern Teilnehmers am Märkerrecht mit Gutheißen
der Oberpolizei geteilt werden, ohne daß darüber von irgend einem Gericht
Widerspruch angenommen oder gehört werden dürfe".

Das Auflösungsverfahren wurde sehr vereinfacht. Der Antrag eines Mit-
märkers genügte, um das Verfahren einzuleiten. Die Gerichte waren ausgeschaltet
. Die Genehmigung der Oberpolizei genügte.

Im Wortlaut des Edikts spiegelte sich die leidvolle Erfahrung der badischen
Behörden mit dem Fünfheimburgerwald wider.

Die Karlsruher Regierung nahm aber auch bestimmenden Einfluß auf das
Schicksal des durch die Auflösung der Genossenschaften entstandenen
neuen Gemeindelandes. Es sollte als Allmende allen Bürgern zugute kommen
und keinesfalls in Privateigentum überführt werden. Ein entsprechendes
Gesuch der Gemeinde Neusatz (Waldhägenich!) wurde abgelehnt mit
der Bemerkung, daß die Privatisierung nur den Reichen nütze77. Die badische
Regierung hatte aber keineswegs die Auflösungen erzwungen. Als
Beispiel sei der Gottswald bei Offenburg angeführt, der heute noch exi-

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