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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 210
(PDF, 129 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0210
Eine der ältesten und bedeutendsten Urkunden des Kirchspiels stellt der
sog. Zimmerner Waldbrief von 1389 dar57. Er beinhaltet, daß sich im genannten
Jahr eine Abordnung der drei Dörfer Urloffen, Zimmern und
Rüchelnheim, die das Kirchspiel Zimmern bildeten, vor einem Notar in
Straßburg aufgrund einer lateinischen Urschrift Patronatsrecht, Grundbesitz
und Fahrnisse ihrer Kirche St. Martin bestätigen ließen. Die Aufgaben,
welche die Vertreter des Kirchspiels hier übernahmen, sind einsichtig, es
galt die irdische Grundlage der Seelsorge, insbesondere den „Freien-Leute-
Wald", zu sichern. In einem Prozeß, den das Kirchspiel rund 160 Jahre
später gegen die Gemeinde Hausgereut und Holzhausen um 30 Jeuch
Wald, das Ottenort, führt, geht es, zumindest von Seiten unserer Dörfer, um
rein weltliche Dinge, um Weiderecht und, wenn auch beschränkte, Holznutzung
. Das Protokoll des Rechtsstreites gibt einen bezeichnenden Einblick
in die Struktur des Kirchspiels. Vor dem hochkarätig besetzten Gericht
in Appenweier erscheinen die „Heimburgen" der drei „Gemeinden",
die obersten Repräsentanten dreier selbständiger Kommunen, aber als eine
Partei, als Kirchspiel, das die Sache der drei Dörfer gegen ihre Gegner vertritt
. Bedeutsam ist weiterhin, daß in diesem Schriftstück von einer gemeinsamen
Gemarkung mit allen sie betreffenden Rechten ausgegangen
und betont wird, daß der Wald Ottenort „in ihro der gemeinen Kirchspielgenossen
Zwing und Bann" liegt58. Offensichtlich vertritt das Kirchspiel
die drei Orte immer dann, wenn es Streitigkeiten mit den Nachbarn oder
mit den Behörden zu schlichten gilt. Dafür spricht auch die Auseinandersetzung
, „so die erbaren Lut gemeinlich, die da gehörend in das Kirchspiel
zu Appenweier auf einer Sitten, und die da gehörend in das Kerchspiel
Zimmern auf der anderen Sitten gehabt hatten"59 (1404). Uns scheint, daß
nur die Urloffener Bauern geschädigt worden waren, als die Leute aus Appenweier
auf dem Weg in den „Unteren Wald" ihre Pferde neben der
Wolfsgasse - sie verlief damals noch oberhalb des bewohnten Gebietes -
weiden ließen, aber vor Gericht klagte die Gemeinschaft des Kirchspiels.

In einem Vergleich zwischen dem „Werk Unserer Lieben Frau" zu Straßburg
und den drei Gemeinden über die Nutzung des Holchenwaldes (1519)
sind es immer wieder die „Kirchspielverwandten", die verpflichtet werden,
die einzelnen Bestimmungen einzuhalten60.

Auch als vor dem Ausbruch des Bauernkrieges 1525 die bischöflich-straß-
burgischen Beamten auf die Dörfer reisten, um die Unruhe unter den Untertanen
zu dämpfen, vermerkte der Protokollant beim Gericht Appenweier
die Beschwerden aus Urloffen, Zimmern und Rüchelnheim als Klagen der
Gruppe der „armen Leute im Zimmerer Kirchspiel"61. Das „Kirchspiel"
war allerdings keine Einrichtung mit ständigen Funktionsträgern, ver-

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