Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 227
(PDF, 129 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0227
Auf diesem Hintergrund kann es keine Verwunderung auslösen, daß die erste
Begegnung mit Sigmund Bosch uns gleich in einen Kerker führt, in
dem dieser als Täufer inhaftiert war. Markgraf Philipps Anordnungen hatten
Wirkung gezeigt, und die Amtleute von Baden-Nassau berieten sich
über das weitere Vorgehen gegen schon gefangengenommene Täufer:

„Die widertouffer so zu Lar Ilgen betreffend ist abgered, souer der Sigeln von
Frissenheim oder andere wollent der irthumb abston vnnd wideruffen, sollen der
oder die selben vffforme, maß gestalt verschribner wyss wie den amptluten gemes
dem so sich hie vor beiden hern verglichen haben yß gefencknis gelassen werden.
Ob aber etlich nit widerruffen vnd irer irrung abston wollten noch beschehener
vnderrichtung, die man nach mols durch ein gelerten bredlcanten sunst mit inen
versuchen, sollen die amptlut an beide herschafften solichs wie vnnd waruff sy beharren
nach alles gelanngen lassen, witern bescheidt von Iren gnaden desshalb zu
empfohlen "40.

Die Jahre 1528/29 waren unzweifelhaft von entscheidender Bedeutung für
das Schicksal des Täufertums. In diesem Zeitraum dürfte darüber entschieden
worden sein, daß sich das Täufertum in Deutschland nicht zu einer
großen evangelischen Freikirche entwickeln konnte. Die Aufmerksamkeit
der Obrigkeiten und die Strafmaßnahmen verdichteten sich zusehends.
Dies bekamen auch Sigmund Bosch und seine Gefährten deutlich zu
spüren. Sie waren zu Lahr inhaftiert worden und sollten nun zum Widerruf
gezwungen werden! Neben der Tatsache, hier die chronologisch erste
Nachricht über Bosch überhaupt vor uns zu haben, verdeutlicht dieser
Amtsbeschluß noch ein zweites, vielleicht ungleich wichtigeres: Als einziger
der inhaftierten Täufer wird Bosch von den zuständigen Beamten hier
bei seinem Namen genannt. Dies könnte durchaus ein Hinweis darauf sein,
daß er schon zu seiner Lahrer Zeit eine führende Stellung unter seinen
Glaubensgenossen innehatte, ja, daß wir in der Person Sigmund Boschs
vielleicht sogar den Nachfolger von Jakob Groß und Michael Sattler in
dieser Region vorgestellt bekommen.

Nun, es sollte nicht der letzte Gefängnisaufenthalt von Bosch in Lahr gewesen
sein. Ein Jahr später gab er in Straßburg zu Protokoll, in der Stadt
Lahr in zwei Fällen eingekerkert gewesen zu sein. Beide Male jedoch sei
er „durch gottes genod vnd on aller wel hilf" wieder freigekommen41.
Man hatte also seine Augen auf Bosch gerichtet!

Noch vor Inkrafttreten des kaiserlichen Mandats gegen die Täufer im April
1529 war Bosch das Pflaster jedoch schon zu heiß geworden. Und dies
nicht ohne Grund: Karl V. sollte in seinem Gesetzestext anordnen, daß es
„bey straff des todts verpotten" sei, die Existenz eines Täufers zu führen.
Sigmund Bosch wandte sich deshalb - wie so viele andere - ins nahegele-

227


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1993/0227