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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 371
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3. Wenn den Kindern einer auswanderungswilligen Witwe von deren Pflegern
oder nächsten Verwandten väterlicherseits die Erlaubnis zur Auswanderung
verweigert wurde.

4. Wenn Schulden nicht bezahlt waren.

Um sicher zu gehen, daß keine Schulden vorhanden waren, wurde eine
Tagfahrt in die Gemeinde des Auswanderungswilligen anberaumt, wo die
Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen konnten. Die Tagfahrt wurde im
„Grenzboten" und im Verkündigungsblatt für die Amtsbezirke Offenburg,
Achern, Rheinbischofsheim, Kork, Gengenbach, Haslach und Wolfach
ausgeschrieben.

Nicht nur Dorfarme oder in Not geratene Bürger ersuchten um Auswanderung
nach Amerika oder wurden auf Kosten der jeweiligen Gemeinde abgeschoben
, sondern auch Familien, die nach heutigem Verständnis sehr
wahrscheinlich Existenzmöglichkeiten in der alten Heimat besaßen. Siehe
den Bericht des Großherzoglichen Bezirksamts Rheinbischofsheim in der
Verwaltungssache die Auswanderung des Jacob Bö. aus Freistett betreffend
:

„Geschehen zu Freistett den 30. Juni 1845 vor dem Distrikts-Notar und den zwei
Zeugen Bürgermeister David Hauß und Waisenrichter Martin Siehl, beide hiesige
Einwohner:

Der hiesige Bürger Jacob Bö. und seine Ehefrau sind gesonnen mit ihren 5 Kindern
im Alter von 2 bis 15 Jahren nach Amerika auszuwandern und haben bereits
das Großherzogliche Bezirksamt um Erlaubnis nachgesucht. Infolge dessen hat
das Bezirksamt deren Vermögensaufnahme angeordnet, welche im folgenden bewirkt
wird:

a) Liegenschaften

l'/2 Sester (14 ar) Hausplatz mit einem einstöckigen Wohnhaus, samt IV2

stöckiger Scheune, Stallung und Garten
7V2 Sester Ackerland (1 Sester = 9 ar)
1V2 Sester Wiesen

b) Fahrnisse

Von den als Fahrnisse aufgeführten Gegenstände seien beispielsweise einige
erwähnt:

20 Mannshemden

15 Weiberhemden

18 Tischtücher

12 Zwehlen (Handtücher)

50 Ellen hanfernes Tuch

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