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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 617
(PDF, 129 MB)
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eigener Ruheplatz sich gegen die zunehmende Anonymisierung unserer
Alltagskultur entgegenstellen, bevor ein „Supermarkt für Grabartikel" (so
kürzlich ein Bericht in der Tageszeitung) vielleicht die Grabmale eines
Friedhofs prägen wird. Mit der Pflege und dem Schutz dieser Anlage tragen
wir dazu bei, eine bisher unbemerkt entstandene dörfliche Besonderheit
, eine „verborgene kleine Kostbarkeit", sichtbar und erfahrbar werden
zu lassen.

Trotz großer Mühen ist es nun nicht gelungen, dieses einzigartige Gräber-
Ensemble in seiner ursprünglichen Gestaltung zu erhalten. Die beschlossene
Abräumung dieses Feldes läßt offensichtlich erkennen, daß solche kleinen
Kulturgüter, die ja gerade kennzeichnend das Leben eines Ortes darstellen
können, leider nicht immer die erforderliche Wertschätzung erhalten
. - Nicht nur in Offenburg, sondern darüber hinaus im gesamten Orten-
aukreis - bis auf Nordrach - gibt es nun heute kein Gräberfeld mehr, das
bei unterschiedlicher Gestaltung von Holzkreuzen aus den 50er Jahren ein
in sich geschlossenes Bild aufweisen kann. Viele Friedhöfe tragen - jedenfalls
in Teilbereichen - noch ihr je eigenes Gesicht, zu deren Erhaltung Gemeinden
und Ortschaften ihren eigenen Satzungen gemäß aufgerufen sind.

Dieser Beitrag ist noch in der Gegenwartsform abgefaßt, wird aber beim
Erscheinen von etwas Vergangenem berichten. Vielleicht kann er andernorts
Anlaß sein, sich von etwas bis vor wenigen Jahren noch Vertrautem
nicht allzu leicht zu trennen.

Das Steinkreuz von Rammersweier

Steinkreuze sind niedere Kreuze, die im Mittelalter als Sühnekreuze aufgestellt
wurden. Nach einem Totschlag war die Errichtung eines Steinkreuzes
Teil der Sühneleistung, die in einem Sühnevertrag festgesetzt wurde. Solch
ein Vertrag in Form eines Vergleichs, der unter Beteiligung der weltlichen
Obrigkeit von der Kirche unterstützt wurde, war für den Täter mit zahlreichen
Auflagen verbunden: Schadenersatz für die Hinterbliebenen,
Abgaben an Kirche und Herrschaft, Abbitte-Leistungen, wozu vor allem
auch Wallfahrten gehörten. Zudem wurden Absicherungen des Vertrags
durch Hinzuziehen von Zeugen, Bürgen und mit Gelöbnissen vereinbart.
Mit solch einem Sühnevertrag sollten etwaige endlose Familienfehden
vermieden werden. Das sichtbare Zeichen - nicht zuletzt das einer Versöhnung
- dieses Vertrages war das Sühnesteinkreuz. - Die Handhabung
dieses Sühnerechts kam im Laufe des 17. Jahrhunderts zugunsten eines
öffentlich-rechtlichen Strafanspruchs weitgehend außer Gebrauch. Später
gesetzte Steinkreuze waren darum meist keine eigentlichen Sühnestein-

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