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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 185
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kammergerichtlichen Schreiben vor versammeltem Rat verkündet werden45
. Während er also in Offenburg unfreiwilligerweise übernachtete, so
notierte der Kammerbote Schernberger, „ist ein Rath in der nacht Barbara
Pfeffingerin ins hauß engefallen und [hat sie] gefenglich angenommen"46.
Die Reichsstadt schien also zu ahnen, welche Gefahr aus Speyer drohte.
Aus diesem Grunde stellte sie das RKG einfach vor vollendete Tatsachen.
Als der Kammerbote am nächsten Tag das Berichtsschreiben zustellte, befand
sich die Stettmeisterin bereits im Gefängnis. „Noch in Anweßen des
Exequenten", also des Boten, „auch uneröffnet berürts Unßers berichts
Schreibens [hatte der Rat die Inquisitin] zu Sonnderm despect47 Unnsers
Kay[serlichen] Cammergerichts an die Folter allßbaldt gespannt"48.
Scheinheilig kommentierte der Offenburger Stadtknecht die entrüsteten
Fragen des Kammerboten mit den Worten, „es nehme ihnen Stattknecht
wunder (. . .) das ein hochlöblich Collegium zu Speyer nit leiden wollen,
das man mit den Unholden49 fortfahren will"50. Ohne daß das Berichtsschreiben
überhaupt gelesen worden war, hatte man also sofort mit der
Folterung der inhaftierten Pfäffingerin begonnen.

Die Angehörigen der Inquisitin waren nun aufs höchste empört und klagten
sofort noch einmal am RKG, nachdem der Kammerbote ihnen seine
Relation über das Verhalten Offenburgs zur Verfügung gestellt hatte. Sie
beschwerten sich zum einen darüber, daß es „kein einiges Rechtmeßiges
Indicium" für die Verhaftung oder Folterung ihrer Verwandten gebe51.
Außerdem sei kein „mitthell der defension (welche doch keinem Menschen
zuuersagen oder zubenehmen)" zugelassen worden. Schließlich diene
die Folter, zu der „ad extrema geeylet" worden sei, nur dem Zweck, „ihr
eine vermeinte confession", also ein erpreßtes Geständnis „deßen welches
ihr in ihre gedancken ein kommen (. . .) herauß gewaltthättiger weise zu-
zwingen". Diese klägerische Argumentation war in der Tat schlüssig. Zur
Folterung wegen Hexereiverdachts durfte man nach Art. 44 der Carolina
nur schreiten, wenn „jemand sich erbeut andere menschen Zauberei zu lernen
, oder jemands zu bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen
beschicht, auch sonderlich gemeinschafft mit zaubern oder zauberin hat,
oder mit solchen verdechtlichen dingen, geberden, worten vnd weisen,
vmbgeht, die zauberey auf sich tragen, vnd die selbig person des selben
auch sonst berüchtigt" war52. Selbst diese bereits sehr schwammigen Indizien51
waren im Fall Barabara Pfäffinger wohl nicht erfüllt. Auch die
„Außfürung der vnschuldt vor der peinlichen frage" durfte in der Tat
gemäß der Halsgerichtsordnung nicht eingeschränkt werden. Vielmehr
mußte der Richter den Inquisiten sogar „ermanen", ein etwaiges Alibi oder
andere Entlastungsmomente zu nennen54.

Das RKG reagierte wiederum postwendend auf diese Klage. Bereits sechs

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