Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 194
(PDF, 147 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0194
Stettmeister, die lediglich für ein Jahr gewählt worden waren, sowie der
Stadtschreiber teilten dem Rat mit, daß sie von den als Hexen inhaftierten
Frauen und deren Freunden vor dem RKG beschuldigt würden, „alß wan
sie inter examinandum111 (. . .) der sach zue viel thäten" und deshalb „es
privatim zu verantwort[en]" hätten. Es würde ihnen aber „ganz beschwär-
lich fallen". Daher hätten sie die „Pitt Ihnen hierinnen hilfliche handt zu
pieten""2. Die für die Hexeninquisition verantwortlichen Männer befürchteten
anscheinend, die RKG-Prozesse zu verlieren und mit ihrem Privatvermögen
in Anspruch genommen zu werden. Ihr Hilferuf blieb nicht un-
gehört. Der Rat beschloß, „demnach sie die Jederzeit abgeordneten herrn
änderst nichts fürnemen noch verrichten, dann waß Ihnen vohn einem
gantz Efhrsamen] Rath der sie JederZeit Ordentliche Relations Ihrer Verrichtung
thuen ahnbefohlen wirdt also wolle sie ein Efhrsamer] Rat diß-
orths Jederzeit schadloß halten". Der Offenburger Magistrat stellte sich
also hinter die Hexenverfolger. Da diese in Verrichtung des ihnen hoheitlich
übertragenen Amtes gehandelt hatten, wollte der Rat im Wege der
Amtshaftung für die gegebenenfalls unterlaufenen Rechtswidrigkeiten
selbst haften.

Als die Monatsfrist, innerhalb derer der Bericht auf das RKG-Schreiben im
Fall Ott verfaßt werden sollte, abgelaufen war, erschien der Straßburger
Notar Martin Kremer, um die Antwort abzuholen, die aber noch nicht fertig
war113. Der Rat hatte das Rechtsproblem, ebenso wie auch die „nich-
tigl[iche] sach Mariae linderin der eingezogenen Maleficantin" den Konsulenten
in Freiburg mitgeteilt, von denen der Stadtschreiber erst noch die
Antwort abholen mußte114. Im entsprechenden Ratsbeschluß vom 26. September
1608 erfährt man zugleich, daß außer den Fällen Fehr und Ott nun
auch ein gewisser Franz Sorge gegen die Reichsstadt geklagt hatte115.
Auch war man auf den Straßburger Notar Philipp Baldauf, den Schwager
der Linderin, wegen seines „vielfaltig Iniuriens116 unnd schmähens halben
" wütend. Er hatte sich wohl etwas zu intensiv für die Ehefrau Fehr
eingesetzt, wegen der er - zusätzlich zu Hans Wolf Fehr - einen eigenen
RKG-Prozeß begonnen hatte117. Damit war die Reichsstadt Ende September
1608 bereits in vier Prozessen in Speyer verklagt.

Im Fall Ott scheint der Offenburger Rat nun versucht zu haben, die RKG-
Kläger durch Täuschung zur Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Dem
Ehemann Wilhelm Ott wurde zugetragen, daß seine Frau „bereits Ihr
mißhandlungen bekhant", also ein Geständnis abgelegt habe118. Ott teilte
dies „seinen Schwäher zue straßburg der Processum bey der Kay: Cammer
ausgebracht" hatte, mit. Auch in diesem Fall führte also wieder eine Spur
nach Straßburg. Um die RKG-Klage zurückzunehmen, mußte jedoch noch
der dritte Mitkläger Johann Chilian Widerstatt von der Sinnlosigkeit des

194


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0194