Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 200
(PDF, 147 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0200
Nur zwei Tage nach Erlaß des Mandats verkündete der Kammerbote Jacob
Beyrlein den Befehl vor dem Offenburger Rat. Der Ehemann der Inquisitin
wurde zur Rede gestellt, behauptete aber, selbst nichts von dem RKG-Pro-
zeß zu wissen. Die Mutter seiner Frau betreibe das Verfahren in eigener
Verantwortung161. Auch wenn Eberhard Pabst die Wahrheit gesagt haben
sollte, so war der Rat keineswegs beruhigt. Mutter Hofmann hatte selbst
im Verdacht der Hexerei gestanden, da sie bei der Hochzeit ihrer Tochter
1603 angeblich vergiftete Suppe ausgeschenkt haben sollte. Vor Beginn
der Hexeninquisition 1608 hatte sie sich nach Straßburg geflüchtet162. Wie
in so vielen Fällen, in denen dem Offenburger Rat Widerstand gegen seine
Hexenprozesse geleistet wurde, führte auch in diesem Fall eine Spur nach
Straßburg. Vor der erneuten Intervention des RKG hatte man nun solchen
Respekt, daß am 27. Oktober beschlossen wurde, dem Mandat
„und[er]thenigst zue pariren"163. Diesmal schien der Schock in Offenburg
wegen des Eingreifens des RKG noch größer zu sein als in den vorangegangenen
Verfahren. Nachdem am 20. Oktober 1608 noch drei Frauen hingerichtet
worden waren, endeten die Hexenverbrennungen nach der Zustellung
des RKG-Mandats schlagartig. Eine Frau Dietrich, die neben Anna
Maria Hofmann noch in Haft war, kam im Februar 1609 sogar frei, nachdem
sie kein Geständnis abgelegt hatte164. Möglicherweise hatte man in
ihrem Fall tatsächlich angesichts des RKG-Mandats vor der brutalsten Folter
zurückgeschreckt. Der Offenburger Rat, der im Gegensatz zu 1603 nun
die Hexeninquisition zielstrebig und grausam betrieben hatte, brach die
Prozeßwelle damit im Winter 1608/09 vollständig ab. Als eine Art Überbleibsel
blieb Anna Maria Hofmann jedoch in Haft, wie ja auch Barbara
Pfäffinger immer noch unter Hausarrest stand. Die vielen Klagen der Verwandten
der angeblichen Hexen vor dem RKG hatten damit schließlich
zum Erfolg geführt. Die Hexenverfolgung war beendet. Die Rolle des
RKG, sein mäßigender Einfluß auf die Hexenverfolger kann daher gar
nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Beurteilung Soldan/Heppes,
„den jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes
des heiligen Reiches, wenn dessen Hilfe angerufen wurde"165,
gerade in bezug auf Offenburg geäußert, geht also völlig fehl.

Im Gegensatz zum RKG-Prozeß um die Freilassung Barbara Pfäffingers
beruhigte sich das kammergerichtliche Verfahren um die Freilassung der
Anna Maria Hofmann keineswegs. Der Ehemann Eberhard Pabst bemühte
sich in Offenburg um eine Verbesserung der Haftbedingungen166, die Verhandlungen
in Speyer liefen auch 1609 weiter und führten sogar zu einer
RKG-Entscheidung. Den Antrag der Kläger, die im Mandat angedrohte
Geldstrafe gegen Offenburg zu verhängen, da das Mandat permanent verletzt
werde, verwarfen die Richter zwar. Dafür wurde aber „In Sachen An-
nae Mariae Hoffmennin clegerin wider Burgermeister Unndt Rath der

200


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0200