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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 201
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Stadt Offenburg" entschieden, „daß ermelte beclagte (...) der Verhafftin
abschrifften der indicien mitzutheilen, rechtliche Defension, wie auch Iren
beystandt zu derselben einen fryen ab: Unndt Zugang der notturfft nach
zu" gestatten hätten, „wider derselben ferners nit, als ordenlicher weis zuu-
erfahren Unndt alßo berurtem Kay [serlichen] Mandat ein genügen zuthun
schuldig sein sollen"167. Es handelt sich hierbei um ein Paritionsurteil, in
dem das RKG klarstellt, daß trotz der Exceptionen, der Verteidigung der
Beklagten gegen das Mandat, der einmal ergangene Befehl unverändert in
Kraft bleiben solle168. Das RKG war also nicht gewillt, den Offenburgern
entgegenzukommen.

Als das Urteil in Offenburg zugestellt worden war, fragte die Reichsstadt
wie so oft wieder in Freiburg an, wie man sich nun verhalten müsse. Zumindest
an der Mitteilung der Indizien schien kein Weg vorbeizuführen.
Im Namen der RKG-Kläger sprach am 13. Januar 1610 ein Dr. Leonhart
Rosa „sampt einem Notario vonn Straßburg" beim Rat vor, forderte die
Abschrift der Indizien ein und begehrte auch Zutritt zur Gefangenen169.
Der Rat wollte sich im Gegenzug von Dr. Rosa eine Bestätigung unterschreiben
lassen, daß er dem RKG-Urteil vom Dezember 1609 pariere. Ein
Besuch bei der Hof männin sei aber nur „Inn beyseyn eines Ersjamen] Magistrats
darzu abgeordtneten mittler" möglich. Unter vier Augen könne er
nicht mit der Inquisitin reden. Dr. Rosa bestand darauf, „daß dem beystandt
einig unnd allein solcher Zutritt soll zugelassen werden" und nicht
„herrn deß mittels dar zu abgeordnet werden sollen". In der Tat war das
vom RKG in seinem Urteil benutzte Wort „Notdurft" auslegungsbedürftig.
Ob damit ein Anspruch auf Vieraugengespräche gemeint war, interpretierten
beide Seiten unterschiedlich. Offenburgs enge Auslegung hatte für die
Stadt jedoch den Nachteil, daß Dr. Rosa die vollständige Parition des
RKG-Urteils nicht bestätigte. Er erkannte zwar an, daß „ein anfang gemacht
worden", da ihm die Indizien ausgehändigt worden waren und er
„heutigen Nachmittag umb 1 Uhren zu ihrer verhafftin Anna Maria Hoff-
männin" gehen konnte, „daß aber völlig parirt (. . .) ist diser seyts be-
dencken". Dem RKG konnte daher keine glaubwürdige Paritionserklärung
vorgelegt werden. Die Aussichten der Reichsstadt, den RKG-Prozeß noch
zu ihren Gunsten wenden zu können, waren daher gleich null.

Anna Maria Hofmann blieb weiterhin in Haft. Als sie im Frühjahr 1610 erkrankte
und die Bitte ihres Ehemanns, die kranke Frau zu ihm zu lassen
und dort unter Hausarrest zu stellen, abgeschlagen wurde, wandten sich die
Freunde der Inquisitin wiederum an das RKG, um eine Verbesserung der
Haftbedingungen durchzusetzen. Dieser Antrag ging über die früheren Offenburger
RKG-Klagen hinaus. In Nichtigkeitsprozessen konnten ja lediglich
Verstöße gegen zwingende strafprozessuale Normen vorgetragen wer-

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