Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 205
(PDF, 147 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0205
einem Zeitraum von weniger als drei Jahren den Hexenprozessen zum
Opfer195. Schreiber spricht nicht zu Unrecht davon, „daß die eigentliche
Verfolgung der Hexen im Jahre 1627 ihren Anfang nahm"196. Diese Verfolgungsperiode
erfährt in den bisherigen Arbeiten eine wesentlich breitere
Darstellung als die vorangegangenen Prozesse. So widmet etwa Volk den
Prozessen von 1603 lediglich eine Seite, den Verfahren von 1608 5 Seiten,
der großen Prozeßwelle ab 1627 aber 32 Seiten197. Ähnlich proportioniert
ist die Darstellung Midelforts198. Die Hauptverfolgungswelle darf daher als
gut erforscht gelten.

Nachdem einige Frauen, die in der Ortenau als Hexe inhaftiert waren, Besagungen
auf Offenburgerinnen abgelegt hatten, entschloß sich der reichsstädtische
Rat am 6. November 1627, mit den Hexenprozessen erneut zu
beginnen199. Die ersten Verdächtigen waren vornehmlich solche Frauen,
die bereits seit längerem im Verdacht der Zauberei standen, teilweise waren
bereits ihre Mütter verbrannt worden200.

Es erstaunt, daß in der nun einsetzenden Hexenverfolgung keine der betroffenen
Familien den Gang nach Speyer wagte. In den Jahren 1603 und
1608 hatte das RKG doch auf Seiten der Verfolgten gestanden, was deren
Angehörigen bekannt gewesen sein muß. So wurde bereits am 9. November
1627 eine Ursula Ott eingezogen, die höchstwahrscheinlich die Tochter
derjenigen Ottilia Trescherin, verheiratete Ott, war, die im Oktober 1608
hingerichtet worden war201. Über ihren Vater Wilhelm Ott, der seinerzeit
selbst am RKG geklagt hatte, mußte Ursula wissen, daß es die Möglichkeit
der Nichtigkeitsklage und des Mandatsprozesses gegen die Hexenrichter
gab. Weshalb ab 1627 keine der Inquisitinnen rechtliche Hilfe des Kammergerichts
in Anspruch nahm, kann nicht geklärt werden. Der Ruf des
RKG als mäßigendes Gericht, das die Hexenverfolgungen keinesfalls förderte
, war auch in Südwestdeutschland bekannt. So zitierte der Freiburger
Jurist Dr. Fridericus Martini im Oktober 1627 in einem Gutachten an den
Bischof zu Bamberg mehrere RKG-Entscheidungen aus der Zeit von 1622
und 1627202, aus denen klar wurde, daß sich die Haltung des obersten Gerichts
nicht geändert hatte203. Auch eröffnete das RKG in den zwanziger
Jahren des 17. Jahrhunderts mehrfach Nichtigkeits- und Mandatsprozesse
zugunsten von Klägern aus der Markgrafschaft Baden204.

In Verwicklungen mit der Reichsgerichtsbarkeit geriet der Offenburger Rat
lediglich in zwei Fällen, die sich jedoch von den früheren RKG-Prozessen
erheblich unterschieden. Im ersten Prozeß klagte eine Frau namens Maria
Salome Kastner aus dem badischen Steinbach gegen den Markgrafen von
Baden, die Reichsstadt Offenburg sowie den Amtmann von Steinbach vor
dem RKG. Ihr Ehemann Peter Stephani war in Steinbach wegen Hexerei

205


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0205