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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 206
(PDF, 147 MB)
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hingerichtet worden. Er hatte Vermögen in Baden und Offenburg besessen.
Dieses war nach seinem Tode jedoch von der Markgrafschaft und der
Reichsstadt konfisziert worden. Die Klägerin berief sich demgegenüber
auf ein gemeinschaftliches Testament, das sie mit ihrem Ehemann geschlossen
habe und aufgrund dessen ihr die konfiszierten Güter als Erbmasse
zustehen sollten205. In diesem Falle ging es also nicht um die Rechtmäßigkeit
des Hexenprozesses gegen Peter Stephani. Das RKG mußte lediglich
entscheiden, ob es das Testament einer wegen Hexerei hingerichteten
Person als gültig ansah und aus diesem Grunde Güterkonfiskationen
nicht gestattete. In der Tat forderte das RKG durch zwei Mandate zunächst
Baden, dann auch Offenburg zur Herausgabe des eingezogenen Vermögens
auf206. Die Offenburger Ratsprotokolle zeigen, daß die Reichsstadt kein Interesse
hatte, sich in diesem Verfahren mehr als nötig zu engagieren. Den
Hexenprozeß gegen den Ehemann der Klägerin hatte Baden geführt, insofern
wollte der Offenburger Rat kein Risiko eingehen. Als der Kammerbote
Johann Graff am 3. März 1629 das kammergerichtliche Mandat insinuierte207
, faßte der Rat zwei Tage später den Beschluß, daß der Klägerin
„wan sie gnugsame Versicherung thut", ihr Eigentum herausgegeben werden
solle208. Am 12. März wurde der Witwe das eingezogene Vermögen
zurückgegeben209.

Der zweite Fall, in dem Offenburg Verwicklungen in einen RKG-Prozeß
drohten, betraf den Stettmeister Johann Megerer. Dessen Frau war „von
fünff personen für ein Hex angeben" und wurde am 4. Januar 1628 „eingezogen
und noch heütig tags güett: undt peinlich examinirt"210. Nach einer
zweimaligen Folterung gestand sie, eine Hexe zu sein, und wurde bereits
acht Tage nach ihrer Verhaftung zum Tode verurteilt und daraufhin hingerichtet211
. Ihr Mann wurde aufgefordert, die Prozeßkosten zu bezahlen.
Stettmeister Megerer legte nun seine Ehrenämter nieder und beantragte,
aus dem Offenburger Bürgerrecht entlassen zu werden. Da er zudem behauptete
, der Prozeß gegen seine Frau sei rechtswidrig gewesen und nur
aus Haß gegen ihn geführt worden, verhängte der Rat eine Ausgangssperre
über Megerer und sprach eine Ordnungsstrafe aus212. Man sperrte ihn zeitweise
sogar in den Turm und entließ ihn erst wieder, als er tatsächlich ein
hohes Lösegeld gezahlt und zudem Urfehde geschworen, also gelobt hatte,
sich wegen der erlittenen Haft nicht rächen zu wollen213. Um Unterstützung
gegen die Willkür des Offenburger Rates zu erhalten, wandte sich
Megerer Anfang 1629 an das RKG. Die RKG-Akte hat sich nicht erhalten214
, aus den Offenburger Ratsprotokollen erfährt man jedoch, daß das
RKG ein Berichtsschreiben erlassen hatte. Am 26. März 1629 wurde „Er-
kant das man die Cammer außführlich berichten" wolle. Megerer habe „in
seiner Supplikation Ein[en] Ersfamen] Rath von newem wider anzepfft,
undt fälschlich narrirt"215. Seinem Antrag, ihn aus Offenburg fortziehen zu

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