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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 207
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lassen, entsprach man auch jetzt nicht. Bei seinen weiteren Auseinandersetzungen
setzte Megerer seine ganze Hoffnung auf das RKG, „sagt, d[a]z
die sach zu Speyer" sei216. Um seine Klagen endlich unterbinden zu können
, drohte der Rat Megerer wiederholt Geldstrafen an. Nach seinen eigenen
Aussagen zahlte der ehemalige Stettmeister tatsächlich 200 Taler an
den Rat. Der Fall Megerer wurde mit der Zeit über Offenburg hinaus bekannt
. Einige Frauen, die in der Ortenau als Hexen angeklagt waren, legten
Besagungen auf ihn ab. Zu einem Hexenprozeß gegen Johann Megerer
kam es aber nicht mehr. Am 18. Februar 1630 starb er in Offenburg217. Der
von ihm angestrengte RKG-Prozeß hatte weder die Rechtmäßigkeit des
Hexenprozesses gegen seine Frau zum Streitgegenstand, noch versuchte
Megerer, sich gegen die Besagungen in Bezug auf seine eigene Person in
Speyer zu wehren. Der Kameralprozeß betraf ausschließlich das schikanöse
Verhalten des Offenburger Rates gegenüber dem ehemaligen Stettmeister
selbst. Insofern können weder der Fall Kastner noch Megerer mit
den früheren RKG-Prozessen verglichen werden.

In einem Fall klagte sogar die Reichsstadt Offenburg im Zusammenhang
mit den Hexenprozessen selbst vor dem RKG. Der Reichslandvogt der benachbarten
Ortenau, Rudolf von Neuenstein, hatte dort Liegenschaften
konfisziert. Diese hatten Personen gehört, die in Offenburg gelebt und dort
als Hexen hingerichtet worden waren. Offenburg vertrat nun die Auffassung
, lediglich derjenige Hoheitsträger, der die Hexen verbrannt hatte,
dürfe auch Vermögenseinziehungen vornehmen. Das in anderen Territorien
gelegene Gut stehe dagegen den gesetzlichen Erben zu218. Das RKG entschied
am 30. Oktober 1628, daß die Ortenau „mit gehabter confiscation
keines wegs" fortfahren solle, „sondern einhaltet was also incompetenter
abgenommen, würcklich restituiret", also zurückgeben müsse. „Oder aber
da ihr zu dergleichen befuget zue sein erachten woltet", so heißt es in dem
Mandat an Neuenstein, dürfe er zumindest „solches nicht mit furzeitigen
that in weckh selbsten" setzen. Ob die Vermögenseinziehungen in der Ortenau
damit rechtmäßig waren oder nicht, ließ das RKG also letztlich offen
. Die eigenmächtige Einziehung jedoch erklärte das Gericht für unzulässig
. Den Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, „das ihr (. . .)
weg rechtens suchet, dessen austrag euch Begnügen laßet, und Cleger
Contra iuris ordinem219 und wider oder über altherkommen nicht beschweret
"220. Bereits die Tatsache, daß Offenburg den RKG-Prozeß angestrengt
hatte - die Reichsstadt, in der gerade in dieser Zeit die heftigste Verfolgungswelle
tobte -, belegt, daß es in diesem Kameralverfahren keinesfalls
um die Rechtmäßigkeit der Offenburger Hexenprozesse gehen konnte.

Wenn das RKG nun also im Gegensatz zu 1603 und 1608 keine Rolle bei
der Beendigung der Hexenverfolgung spielte, woran lag es dann, daß die

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