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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 209
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y Ergebnisse

Die Betrachtung der Offenburger Hexenprozesse, die insbesondere die
frühen Verfolgungen in den Mittelpunkt der Untersuchungen stellt, zeitigt
mehrere Ergebnisse: Zum einen erkennt man, wie unzutreffend etwa die
Einschätzung von Baschwitz ist, der von einem „über dreißig Jahre lang
auf dem kleinen Gemeinwesen lastenden Bann des Schreckens" spricht230.
Die Offenburger Hexenprozesse stellen sich keineswegs als einheitliche
dreißigjährige Verfolgungsphase dar. Vielmehr gliedern sie sich in drei
scharf zu trennende Prozeßwellen. Die erste Welle umfaßt sämtliche Prozesse
bis 1604. Insgesamt zehn Menschen fielen diesen Verfahren zum Opfer
. Die zweite Prozeßwelle war sehr kurz und dauerte lediglich vom Frühsommer
bis zum Herbst 1608. In diesen wenigen Monaten verloren aber
mindestens 11, vielleicht sogar 14 Personen das Leben. Nach fast zwei
Jahrzehnten Prozeßpause begann Ende 1627 die dritte Verfolgungswelle.
Bis Ende 1629 wurden nun in der Reichsstadt 61 Personen wegen Hexerei
hingerichtet231. Rechnet man zwei Exekutionen von 1631 und 1641/42
hinzu, so ergibt sich eine Gesamtzahl der Hexenprozeßopfer von 89 bis 92
Personen. Zusammen mit denjenigen Personen, die zwar wegen Hexerei
angeklagt, aber nicht hingerichtet worden waren - mindestens 18 Fälle
sind nachweisbar -, kommt man auf deutlich über 100 Offenburger Hexenprozesse
.

Die Gründe für den Beginn der Offenburger Hexenprozesse liegen vornehmlich
im Verfolgungsdruck seitens der Zünfte auf den reichsstädtischen
Rat. Völlig unbekannt war bisher die Bedeutung des RHR-Prozesses
der Zünfte gegen den Rat für den Beginn der Hexeninquisition. Die kaiserliche
Kommission unter Leitung Friedrichs von Fürstenberg befahl der
Reichsstadt 1599 den Beginn der Hexenprozesse, der Hofrat Rudolfs II.
bestätigte diese Verfolgungsaufforderung 1602 höchstgerichtlich. Als der
Rat dann 1603 den Auftakt zu einer größeren Prozeßwelle unternahm,
wandten sich die Verwandten einer Frau, die als Hexe verdächtigt war, hilfesuchend
an das RKG. Wenn auch das RKG die Verhaftung Barbara Pfäf-
fingers nicht verhindern konnte, so retteten seine Mandate der Inquisitin
doch mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben. Auch als die Offenburger
Hexenverfolger dem RKG die entgegenstehende Entscheidung des RHR
mitgeteilt hatten, blieb das Speyerer Reichsgericht bei seiner opferfreundlichen
Haltung. Daß es nach 1603 nicht zu der von den Zünften erhofften
großen Hexenverfolgung kam, ist wohl in erster Linie dem Einschreiten
des RKG zu verdanken.

Die Gegensätze des RHR und des RKG in der Hexenfrage prallten 1608
erneut aufeinander. Mit Zustimmung des kaiserlichen Kommissars Graf

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