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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 213
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0213
31 Art. 109 CCC, in: Gustav Radbruch/Arthur Kaufmann (Hrsg.), Die Peinliche Gerichtsordnung
Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), 6. Auflage Stuttgart, Ditzingen 1984.
Zur Geltung der Carolina in Offenburg Josef Kohler, Die Carolina in den freien
Reichsstädten Offenburg und Zell am Harmersbach, in: Archiv für Strafrecht und
Strafprozeß (Goltdammers Archiv) 59 (1912), S. 218-224.

32 Im Gegensatz zum RKG hatte der RHR keinen festen Sitz, sondern tagte dort, wo der
römisch-deutsche Kaiser jeweils residierte.

33 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 15.

34 Manfred Uhlhorn, Der Mandatsprozeß sine clausula des Reichshofrats (= Quellen und
Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 22), Köln, Wien 1990,
S. 111-112. Die Bezeichnung „lötiges Gold" stellte klar, daß keine bestimmte Münzsorte
zu zahlen war, sondern ein dem Münzgewicht entsprechender Wert (1 Mark = ca.
96 Reichstaler).

35 In Offenburg gab es vier Stettmeister, die dem sogenannten jungen Rat angehörten.
Zusammen mit dem Zwölfer, dem alten Rat, bildeten die Stettmeister den gesamten
reichsstädtischen Rat, Einzelheiten bei K. Walter, Beiträge zu einer Geschichte der
Stadt Offenburg I. Heft: Geschichtliche Einleitung „Ortenau und Offenburg", Offenburg
1880, S. XXXIX.

36 Das Berichtsschreiben erging am 11. März 1603, erwähnt in GLA Karlsruhe Abt. 71
Nr. 542, Aktenstück Q 1.

37 RKG-Ordnung 1555 Teil 2 Titel XXVIII § 5 S. 2, in: Adolf Laufs (Hrsg.), Die Reichskammergerichtsordnung
von 1555 (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit
im Alten Reich 3), Köln, Wien 1976, S. 206.

38 Appellation: Rechtsmittel zur umfassenden Überprüfung unterinstanzlicher Urteile
auch auf Verstöße gegen materielles Recht, Einzelheiten bei Georg Buchda, Appellation
, in: HRG (wie Anm. 24), Bd. I (1971), Sp. 196-200.

39 § 95 des Reichsabschiedes von 1530.

40 Zur Nichtigkeitsklage Wolfgang Sellert/Peter Oestmann, Hexen- und Strafprozesse am
Reichskammergericht, in: Scheurmann (wie Anm. 16), S. 328-335 (328-329).

41 Supplikation: Antrag des Klägers im RKG-Prozeß, das Verfahren förmlich zu eröffnen.

42 Nachweise bei Bernhard Diestelkamp, Das Reichskammergericht im Rechtsleben des
16. Jahrhunderts, in: Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte - Festschrift für Adalbert
Erler zum 70. Geburtstag, Aalen 1976, S. 435^180 (460-461).

43 Berichtsschreiben: Bevor das RKG ordentliche Prozesse durch eine förmliche Ladung
eröffnete, erließ es bei Klagen gegen unmittelbare Reichsangehörige, also auch gegen
Reichsstädte, zunächst oft sog. Berichtsschreiben. Völlig unbegründete Klagebegehren
konnten auf diese Weise bereits im Vorfeld eines ordentlichen Verfahrens abgewiesen
werden.

44 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 23.

45 Bettina Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495
bis 1555 (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten
Reich 10), Köln, Wien 1981, S. 135.

46 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 23.

47 „Despect": Verachtung.

48 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 1.

49 „Unholden": Zeitgenössisches Synonym für Hexen.

50 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 23.

51 GLA Karlsruhe Abt. 71 Nr. 542, Aktenstück Q 1.

52 Art. 44 CCC (wie Anm. 31).

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