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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 231
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Zur Geschichte des

Ettenheimer Genossenschaftswaldes

Der Kampf der Klosterleute von Dörlinbach um „Zufahrt und
Weidgang" im Genossenschaftswald

Gerhard Finkbeiner

Der Ettenheimer Genossenschaftswald war bis zur Teilung im Jahre 1807
gemeinschaftliches, ungeteiltes Eigentum der Stadt Ettenheim, des
Klosters Ettenheimmünster, an dessen Stelle 1803 der badische Staat getreten
ist, und der neun Gemeinden Altdorf, Dörlinbach, Grafenhausen,
Kappel, Münchweier, Münstertal (Ettenheimmünster), Orschweier, Ringsheim
und Wallburg.

Beim Ettenheimer Genossenschaftswald hatte die Stadt Ettenheim die
Obergenossenschaft, das Kloster die Freigenossenschaft und die anderen
Beteiligten die Mitgenossenschaft.

Der Stadt Ettenheim stand das alleinige Recht zu, einen Waldmeister aus
ihrer Mitte zu wählen, Forst- und Waldordnungen zu geben, durch ihren
Waldmeister alle Holzanweisungen vornehmen zu lassen, Forst- und Waldfrevelgerichte
abzuhalten, über die Erhaltung der Waldgrenzen zu wachen
und die Waldrechnungen zu führen. Das Kloster als Freigenosse besaß dagegen
nur das Recht, Forst- und Waldordnungen mitzuberaten. 1

War der Genossenschaftswald ursprünglich Besitz des Klosters Ettenheimmünster
?

Über die Entstehung der rechtlichen Form des Genossenschaftswaldes
ermöglichen uns schriftliche Überlieferungen keine sichere Erkenntnis.
Für Bulffer,2 den Archivar des Klosters, gibt es über den Ursprung dieses
Waldes jedoch keinen Zweifel. Nach seiner Überzeugung stammt der
Ettenheimer Genossenschaftswald aus dem Fundationsgut des Ettikonen
Herzog Ruthard, das dieser im 8. Jahrhundert dem Kloster vermacht
hat.

In seiner gründlichen Untersuchung über den „Ursprung des Genossenschaftswaldes
" stellt Bulffer fest: „Daß ursprünglich der Genossenwald
dem Kloster Ettenheimmünster zugehört hat, was die Oberherrlichkeit be-

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