Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 232
(PDF, 147 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0232
trifft ganz und was den Holzeinschlag belangt zum Teil, kann niemand in
Abrede stellen, wer den Confirmations-Brief des Herzogs Burchard liest."3
Als Beweis führt Bulffer die alte Beschreibung der Ettenheimer Waldmark
an. Diese Grenzbeschreibung ist angehängt an die auf 926 datierte Notitia
des Herzogs Burchard I. über eine Streitbeilegung mit dem Kloster Waldkirch
.4 Für Bulffer ist die Grenzbeschreibung der Mark Ettenheim von
926, die nach heutiger Erkenntnis eine Fälschung des 12. Jahrhunderts ist,5
eine der wichtigsten Hinweise dafür, daß den Mönchen ihr Besitz und ihre
Rechte am Wald zugesichert worden waren. Auch das Weistum von Dör-
linbach6 aus dem 14. Jahrhundert ist für Bulffer beweiskräftig, besagt es
doch: „In dem Hof (Freihof) soll stehen ein Stock (Gefängnis), und wenn
ein Dieb wird gefangen in Unserer Frauen Eigen vom steinernen Kreuz
(Helgenstöckle) bis an die Schneeschleife (Hessenberg), den soll der Bote
in den Stock schlagen und soll ihn behüten." Da der Genossenschaftswald
fast ausschließlich auf Kloster-Territorium liegt, war für Bulffer der Abt
früher der Grundherr dieser Waldung. Und als Grundherr stand ihm das
Recht zu, auf seinem Grund und Boden Straftäter zu fassen, sie auch durch
den Genossenschaftswald zu führen und im Freihof zu Dörlinbach „in den
Stock zu legen".

Fest steht für Bulffer auch die Tatsache, daß das Kloster in den zurückliegenden
Jahrhunderten im Genossenschaftswald mehrere Höfe erstellen
konnte, ohne den Widerstand des Obergenossen und der Mitgenossen herauszufordern
. Weiterhin bestätigt das Dörlinbacher Weistum, daß dem Abt
der Fischbann, Wildbann und Stutbann vom steinernen Kreuz (Helgenstöckle
) bis zur Bischofsmühle (Runzenbach), also im fast ganzen Bereich
des Genossenschaftswaldes, zusteht. Außerdem genießt das Kloster
bestimmte Vorrechte. Es darf vierzehn Tage vor den anderen Genossen
eine unbegrenzte Anzahl von Schweinen zur Eckerich-Mast in den Genossenschaftswald
treiben (Vortrieb) und muß für das Fällen von Bäumen keine
„Stocklosung" bezahlen.

Bei Berücksichtigung all dieser vom Kloster wahrgenommenen Rechte
und Gewohnheiten bleibt es Bulffer unerklärlich, auf welcher Rechtsgrundlage
der Bischof von Straßburg den Grafen von Geroldseck zwei
Stück Waldungen inmitten des Genossenschaftswaldes zu Lehen geben
konnte, „wo doch der Bischof zur selbigen Zeit noch keine Güter hierzulande
besessen".7 Nach Ansicht Bulffers konnte dies nur so gewesen sein,
daß die beiden Straßburger Bischöfe Cuno und Otto zwischen 1098 und
1111, als sie im westlichen Teil der Mark Ettenheim - unter Beraubung
des Klosters Ettenheimmünster - ein eigenes weltliches Herrschaftsgebiet
mit Ettenheim als Hauptsitz errichteten, damals dem Kloster auch den
Wald entzogen haben.

232


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0232