http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0233
Gesamtansicht der Benediktinerabtei Ettenheimmunster (Ölgemälde von 1828,
Pfarrhaus Ettenheimmünster) Repro: Gerhard Finkbeiner
Dörlinbach hat alle die Rechte, die die von Münstertal haben
Von einer bestehenden Genossenschaft hören wir erstmals 1302, als die
Geroldsecker die beiden Waldungen „hohe Tannen" und „alte Kechersel"
an die Genossenschaft verkauften.8 Unterschrieben ist der Kaufvertrag weder
von der Stadt Ettenheim noch von Mitgenossen, sondern bemerkenswerterweise
nur vom Abt Nikolaus (Fulkes, 1302-1322).
1309 beschloß die Genossenschaft die erste Waldordnung, von der wir
Kenntnis haben. Diese „Verordnung" haben unterschrieben der Stadtrat
von Ettenheim und der jeweilige Schultheiß und Heimburger von Altdorf,
Grafenhausen, Münchweier, Münster, Orschweier, Ringsheim und Wallburg
. Die Waldordnung nicht gegengezeichnet hat das Kloster, obwohl es
die Nutzung der Waldung in Anspruch nahm. Das Kloster betrachtet sich,
so Bulffer, als ein priviligiertes, freies Mitglied der Genossenschaft, dem
keine Einschränkung auferlegt ist, sich der Waldordnung nicht unterworfen
fühlt, diese also auch nicht zu unterschreiben hat.
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