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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 234
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0234
In dieser Waldordnung von 1309 wird Dörlinbach als Mitgenosse namentlich
nicht aufgeführt, was in den nachfolgenden Jahrhunderten für die
Stadt Ettenheim als Obergenosse immer wieder Anlaß war, die Mitgenossenschaft
der Dörlinbacher Klosterleute in Zweifel zu ziehen.

Für Bulffer gab es dafür eine einfache, siedlungsgeschichtlich begründete
Erklärung. Nach ihm gehörten die beiden Orte Münster (Ettenheim-
münster) und Dörlinbach zusammen,

„weil sie vor Zeiten nur eine Gemeinde ausgemacht haben. Denn ihr Rechtenbuch
(Weistum) sagt, daß die von Dörlinbach auch alle die Rechte haben, die die von
Münstertal haben zu der Kirchen und zu der Allmend, und das nie verloren.

Es ist auch glaubhaft, daß ihnen das Kloster den Weidgang in diesen Waldungen
zugestanden hat, ehe sie zur Genossenschaft gekommen sind, weil sie sonst bei
noch unausgeweitetem Erdreich (vor der extensiven Rodungsphase) keine andere
Weide gehabt haben.

Den Münstertälern ist dieses Recht niemals von den Ettenheimern streitig gemacht
worden, wohl aber den Dörlinbachern, wie ich jetzt erzählen will.

Anno 1448 haben die Dörlinbacher 73 Schweine in den Münsterwald (Genossenwald
) getrieben, welche alle die Ettenheimer unter Protest, daß sie keine Genossen
wären, nach Ettenheim mit Gewalt getrieben, und sieben davon geschlagen (geschlachtet
). Die Dörlinbacher verlangten ihre Schweine und Satisfaction. Und da
sie dies von den Ettenheimern nicht erlangen konnten, luden sie dieselben vor das
Hofgericht zu Rottweil."9

Nun, die Ettenheimer erschienen vor dem Hofgericht nicht, waren jedoch
bereit, sich vor Vertretern der Stadt Straßburg zu rechtfertigen. Die Ettenheimer
Räte erklärten vor dem Schiedsgericht, daß sie den Dörlinbachern
die Schweine weggenommen hätten,

„weil sie kein Recht zu dem Wald hätten, und keine Genossen wären, wie solches
der Graf von Geroldseck selbst an den Prälaten geschrieben habe. Es hätten ihnen
auch schon vor Zeiten der Abt Jakob (von Eschbach, 1388-1396) und der Abt
Kranich (Andreas Kranich, 1399-1438) geschrieben und sie gebeten, die Dörlinbacher
als Genossen anzunehmen; dies sei ihnen aber jederzeit abgeschlagen worden
.

Dörlinbach habe nie ein Recht am Wald gehabt, habe aber stets Schaden verübt,
trotz vielfacher Abmahnungen.

Bei drei Waldumgängen vor 35 Jahren (1414), vor 15 Jahren (1434) und vor 6 Jahren
(1443) seien die Dörlinbacher nicht zugelassen, auch bei der Aufteilung des
Eckerichs nie berücksichtigt worden."10

Das Kloster, vertreten durch Adam Speckmesser, Schaffner des Abts Heinrich
(Reiff, 1441-1470), und die Dörlinbacher, vertreten durch den Schult-

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