Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 235
(PDF, 147 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0235
heißen und die Schöffen des Gerichts, hielten dieser Argumentation entgegen
:

„Es hätte das Dorf Dörlinbach jederzeit zu dem Kloster Ettenheimmünster gehört
und sei zu der Münstertal Kirchspiel gewandt mit Tauf, Beicht, Opfer, Begräbnis,
lebendig und tot und habe weder Zwing noch Bann. Sie hätten soviel Recht zu
dem Genossenwald als die Ettenheimer und andere Genossen, auch ihr Vieh jederzeit
in den Münsterwald und Allmend getrieben, wie solches nicht nur allein die
Münstertäler, sondern auch Fremde bezeugen können.

Es sei wahr, daß sie zu Zeiten, als ihre Herrschaft von Geroldseck mit den Lahrern
Krieg geführt haben, sie das Dorf verlassen mußten, und davon gezogen wären,
hätten aber deswegen ihr Recht nicht aufgegeben oder verloren, weil sie zu ihren
Gütern wieder zurückgekehrt, dasselbe auch wieder brauchen wollen."

Der Klage der Dörlinbacher Klosterleute wurde stattgegeben. Die Pfändung
der Schweine wurde als ungesetzlich erachtet. Die Ettenheimer gaben
56 Schweine zurück und mußten die getöteten ersetzen.

Durch den Schiedsspruch war zwar der „Sauprozeß" beendet, aber der
Streit wegen des „Weidgangs" noch nicht entschieden. Auf Wunsch beider
Parteien sollte diese offene Streitfrage der Bischof von Straßburg klären.
Bischof Ruprecht (1439-1478) schlichtete schließlich die Auseinandersetzung
mit einem Schreiben, ausgefertigt am Samstag vor dem Tag der
hl. Magdalena 1449," indem er feststellt, „daß die Dörlinbacher Zufahrt
und Weidgang in den Genossenwald in dem Maße genießen mögen, wie es
ihre Voreltern getan haben".

Kaum zwanzig Jahre später, 1470, versuchten die Ettenheimer noch einmal
, die Mitgenossenschaft Dörlinbachs in Frage zu stellen. Der Rat der
Stadt Straßburg, der ein weiteres Mal um Vermittlung gebeten worden war,
entschied wieder zugunsten der Klostersiedlung im Schuttertal:

„Die Dörlinbacher hätten dieselben Gerechtigkeiten am Genossenschaftswald wie
die Münstertäler, zu denen sie tot und lebendig, mit Tauf, Beicht und Begräbnis
und mit allen christlichen Rechten gehören (. . .) und sie haben keinen Unterschied
der Bänne, als ob sie beieinander säßen."12

Und seit dieser Zeit, so Bulffer, sind die Dörlinbacher als Mitgenossen anerkannt
.

235


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0235