http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0242
Grenzstein im Karlinsgraben aus der Zeit des Abts Joh. Bapt. Eck von 1731. Der
Stein mit den ungewöhnlichen trapezförmigen Seitenflächen ist entlang der
Genossenschaftswald-Grenzlinie einzigartig. Foto: Gerhard Finkbeiner
aufgehoben sein und die abgenommenen Gewehre wieder zurückgegeben
werden.20
Dörlinbach und Münchweier blieben weiterhin Mitglied der Waldgenossenschaft
, denn dem Obergenossen stand keinesfalls das Recht zu, einen
Mitgenossen eigenmächtig aus der Genossenschaft auszuschließen.
Die Waldordnung von 1694
Durch sogenannte „Waldordnungen" versuchte die Genossenschaft ein
Mindestmaß an Planung und Ordnung in die Benutzung ihres gemeinsamen
Waldes zu bringen. Neben der bereits erwähnten Waldordnung von
1309 und jener von 1584, in der Dörlinbach als Mitgenosse erstmals
genannt wird und die von dem Dörlinbacher Schultheiß Hans Wagner mitunterzeichnet
wurde, war die im Jahre 1694 vereinbarte dritte Waldordnung
mit die wichtigste.
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