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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 243
(PDF, 147 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1995/0243
Da diese Waldordnung von 1694, die die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
umfangreich aufzählt und einen guten Einblick in die
wirtschaftliche Nutzung des Genossenschaftswaldes ermöglicht, soll diese
Forstordnung nachfolgend ungekürzt, jedoch unserem heutigen Sprachverständnis
angepaßt, wiedergegeben werden.21

Dritte Waldordnung, wie sie 1694 von den Ober-, Frei- und Mitgenossen
aufgestellt worden ist. (Als Mitgenosse neu hinzugekommen ist die Gemeinde
Kappel)

1. Erstens soll die Stadt Euenheim wie bisher auch künftig hin als Obergenosse
anerkannt werden.

2. Das Gotteshaus hingegen soll Freigenosse sein.

3. Zur Genossenschaft gehörige Orte sind: Ringsheim, Münchweier, Grafenhausen
, Orschweier, Münstertal, Altdorf, Wallburg, Dörlinbach und Kappel.

4. Wenn ein Genosse außerhalb der Holztage Tannen oder Buchenholz benötigt,
soll er bei dem regierenden Bürgermeister vorsprechen. So ihm solches zugestanden
wird, hat der Genosse für jeden Stamm zwei Kreuzer zu bezahlen.

5. Bauholz zu schlagen, soll vom Magistrat nur an den ausgeschriebenen Holztagen
erlaubt werden. Doch, wenn ein Genosse außerhalb dieser Zeit Bauholz
benötigt, kann dies auch der Bürgermeister erlauben.

6. Soll der Genosse für jede Fuhr Bauholz einen Kreuzer bezahlen. Der Genosse
soll das Bauholz nur in Gegenwart eines Bannwarts fällen.

7. Soll auch das Schlagen von Eichenholz nur an den Holztagen erlaubt werden.
Für jeden Stamm sind zwei Kreuzer zu bezahlen. Wenn aber außerhalb dieser
Zeit Eichenholz geschlagen wird, soll solches im Beisein von zwei Ratsherren
und dem Bürgermeister geschehen.

8. Soll für das Fuder Bauholz ein Kreuzer, für eine Eiche, Tanne oder Buche
zwei Kreuzer bezahlt werden.

9. Damit keine Reutflächen entstehen, soll das Bauholz oder Holz für andere
Zwecke nicht ungezeichnet und nicht schlagweise gefällt werden. Auch soll
der Bürgermeister oder einer aus dem Rat zu jeder Zeit dabeisein, sonst wird
der Genosse bestraft. Das Brennholz aber kann ungezeichnet und ohne den
Bannwart gefällt und heimgeführt werden.

10. Bei der Beholzung soll für alle Genossen das gleiche Recht Gültigkeit haben.
Am ersten Holztag soll der alte Bürgermeister für den Rat bei dem neuen Bürgermeister
um das Holz anhalten. Soll der neue Bürgermeister allein berechtigt
sein, ungefragt für sich Holz zu fällen.

11. Der Abt soll zum Hagen (Aufstellen von Wildzäunen) nur abgängiges Holz
nehmen. Soll der Abt dem Bürgermeister um Weihnachten herum mitteilen,
wieviel Bauholz und Sägklötze er im folgenden Jahr für sein Kloster, seine
Zehntscheunen und Pfarrhöfe - sofern sie in die Genossenschaft gehören -
benötigt. Die soll ihm der Bürgermeister nicht abschlagen. Wenn es aber ein
namhafter Bau wäre, so soll der Abt den Magistrat darum ersuchen. Das Holz

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